332  Verwirkung  der  Grundtheilung.  Würzb.  LR.

Tit.  LXXXV  s.  2.  Daselbst  ist  verordnet:  sind
die  vereinkindschafteten  Kinder  abgetheilt,  so  ist  das
Band  (vinculum  unionis)  zwischen  Eltern  und
Kindern  erloschen,  und  es  können  die  Eltern  ihre
angrnommenen  Kinder  oder  Enkel  nicht  erben,  sondern
  die  Verlassenschaft  fällt  auf  der  Kinder  nächste
Blutsfreunde.

Im  vorliegenden  Rechtsstreite  handelt  es  sich
nicht  um  die  Frage,  ob  dem  Einkindschaftsvater  ein

ihm  verbleibendes  Vermögen  disponiren  dürfe;  es  ist
aber  auch  wegen  der  unvermeidlichen  Unbestimmtheiten
darüber,  wann  die  Theilung  als  vollendet  betrachtet
werden  könne,  gleichmäßig  durch  die  besagte  Gesetzgebung
  der  Zeitrunkt,  von  welchem  an  die  freie
Disposition  über  das  Vermögen  stattfinde,  festgesetzt
worden.  Hierüber  spricht  sich  dieses  Gesetz  in  Th.
III  Tit.  32  8.  1,  2—4  und  5—11,  dann  in  Tit.
39  §  11—21  ganz  deutlich  aus,  und  es  geht  hieraus
hervor,  daß,  wenn  entweder  die  Theilung  verwirkt
oder  angeboten  und  angenommen  wurde,  oder  in
Bezug  auf  das  Anerbieten  sich  zwar  Streitigkeiten
erboben  haben,  aber  zu  Gunsten  des  Anbietenden  entschieden
  worden  sind,  von  diesem  Zeitpunkte  an  die
Theilung,  so  viel  die  Erbschaften  und  Dispositionsfähigkeit
  der  Interessenten  betrifft,  als  geschehen  betrachtet
werde.  Es  konnte  dieses  auch  nicht  wohl  anders
bestimmt  werden,  indem  außerdem,  wenn  die  Theilung
vollständig  beendigt  sein  müßte,  ehe  freie  Disposition
  eintritt,  denjenigen  Personen,  in  deren  Interesse
  es  läge,  dieses  zu  verhindern,  leicht  möglich
wäre,  durch  Streitigkeiten  aller  Art  diesen  Zeitpunkt
so  weit  hinauszurücken,  daß  den  Ausgang  derselben
manche  Eltern  nicht  erleben  könnten.  Mit  Unrecht
wird  sich  auf  Tit.  80  S.  4  bezogen,  indem  hierin
nur  die  regelmäßige  Folge  der  geschehenen  Theilung
ausgedrückt  ist;  und  unrichtigerweise  wird  die  Anwendbarkeit
  des  Tit.  39  8.  19  u.  21,  Tit.  32  F.
2,  Z  u.  8  bestritten,  indem  alle  darin  enthaltenen
Bestimmungen  dazu  dienen,  den  Eintritt  der  Vermögensforderung
  und  ihre  Wirkungen  bezüglich  der
einzelnen  Betheiligten  festzustellen.