Verwirkung  der  Grundtheilung.  Würzb.  LR.  333

Intestaterbrecht  am  Vermögen  eines  seiner  verein—
kindschafteten  Kinder  zustehe.  Denn  die  Verlassenschaft
  eines  solchen  Kindes  ist  nicht  eröffnet.  Auch
betrifft  der  Streit  nicht  die  Frage,  ob  das  Band
der  Einkindschaft  als  aufgeloͤst  zu  betrachten  sei.
Unter  den  Klägern,  welche  ihren  Pflichttheil  verlangten,
  befindet  sich  auch  eine  leibliche  Tochter  des
V.  F.;  bezüglich  dieser  Tochter  kann  von  Auflösung
eines  Einkindschaftsbandes  keine  Rede  sein.  Es  liegt
die  Frage  zur  Entscheidung  vor,  ob  V.  F.,  welcher
zur  Reichung  der  Grundtheilung  bereits  rechtskräftig
  verurtheilt  war,  aber  noch  vor  Vollendung  derselben
  gestorben  ist,  das  Recht  hatte,  über  den  dritten
Theil  des  Vermögens,  welcher  ihm  aus  der  Theilungsmasse
  gebührte  und,  wenn  er  am  Leben  geblieben
  wire,  hätte  verabfolgt  werden  müssen,  ein  Testament
  zu  errichten  ?  Diese  Frage,  welche  nach  anderen
gesetzlichen  Bestimmungen  zu  beurtheilen  ist,  war
gemäß  der  vorausgegangenen  Erwägungen  bejahend
zu  entscheiden.

6)  Auch  die  Bestimmung  in  Tit.  CIX  §.  12
läßt  keine  Auslegung  zu  Gunsten  der  Kläger  zu;
der  dort  ausgesprochene  Grundsatz,  daß  die  Einkind--schaft
  nach  vollzogener  Abtheilung  der  vereinkindschafteten
  Kinder  ihre  rechtliche  Wirkung  verliere,
ist  mit  Grund  nicht  zu  bestreiten.  Es  ist  aber  nicht
über  Rechtszuständigkeiten  geeinkiudschafteter  Kinder
nach  vollzogener  Abtheilung,  sondern  über  gemeinsame
  Rechtszuständigkeiten  geeinkindschafteter  und
leiblicher  Kinder  nach  verwirkter  Grundtheilung
während  der  Dauer  des  Theilungsgeschäftes  und
vor  wirklich  vollzogener  Abtheilung  zu  entscheiden.
In  jenem  Titel,  welcher  von  der  Wirkung  und  von
der  Aufhebung  der  Einkindschaft  handelt,  war  keine
Veranlassung  gegeben,  von  den  rechtlichen  Folgen
einer  verwirkten  Grundtheilung  Erwähnung  zu  thun,
um  so  weniger,  als  hiebei  zwischen  leiblichen  und  durch
Einkindschaft  zu  recht  eingesetzten  Eltern  kein  Unter-