334  Notariatsgesetz  Art.  81.

schied  obwaltet,  und  die  hierüber  geltenden  Bestimmungen
  schon  an  einem  anderen  Orte  angegeben
waren.  An  diesen  Grundsätzen  ist  im  Titel  Cl
§.  12  keine  Aenderung  gemacht  worden.
OAGErk.  v.  28.  März  1865  RNr.  4915/63.
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2.
Bei  dem  auf  dem  Grunde  einer  exekutorischen  Urkunde  eingeleiteten
  Verfabren  kommen  die  Bestimmungen  in  Anwendung,
  welche  für  das  Verfahren  zum  Vollzuge  eines  rechtsfraftigen
  brtbeilen  acheben  find.
XXIX

124.

Nach  unsbrülüccher  Vorschiit  des  §.  1  Art.  81
des  Notariatsgesetzes  vom  10.  Nov.  1861  besteht
die  Wirkung  der  Vollziehbarkeitsklausel  in  der  sofortigen
  Einleitung  der  Hilfsvollstreckung  und  es
tritt,  wenn  diese  Hilfsvollstreckung  eingeleitet  wird,
nach  §F.  2  a.  a.  O.  das  für  den  Vollzug  eines  rechtskräftigen
  Urtheiles  vorgeschriebene  Verfahren  ein.

Mit  dem,  einem  Parteiantrage  auf  Einleitung
der  Hilfsvollstreckung  entsprechenden  richterlichen  Erkenntnisse
  geht  sofort  die  Rechtssache  in  das  Exekutionsverfahren
  über  und  somit  finden  auch  alle  Prozeßvorschriften
  Anwendung,  welche  in  Ansehung  der
Erekution  richterlicher  Urtheile  gelten,  namentlich
jene  über  die  Fatalien  bei  der  Appellation.

Das  auf  den  Grund  der  angezogenen  Bestimmungen
  eintretende  Verfahren  ist  wesentlich  verschieden
  von  dem  Exekutivprozesse.  Dieser  letztere  bezweckt
  nur  ein  summarisches  Verfahren  zur  Herstellung
  der  Liquidität  einer  Forderung,  und  es  muß
daher  in  diesem  Prozesse  erst  über  die  erwähnte  Liquidität
  ein  Verfahren  durch  Produktion  der  Originalurkunden
  in  einer  hiezu  besonders  anzuberaumenden
  Tagsfahrt  eintreten  und  rechtskräftig  darüber
erkannt  worden  sein,  bevor  zur  Hilfsvollstreckung  geschritten
  werden  kann.

In  dem  nach  Art.  81  des  Notariatsgesetzes  eintretenden
  Verfahren  wird  aber  kein  Streitverfahren