Entgegnung,  Wechselpräsentation  betr.  335

über  die  Liquidität  der  Forderung  eingeleitet,  sondern
  sofort  die  Exekution  erkannt,  wie  es  der  Fall
ist,  wenn  schon  ein  rechtskräftiges  Erkenntniß  vorliegt.
  Wenn  nun  dem  Beklagten  nach  §.  2  auch
freisteht,  Einreden  vorzubringen,  so  ist  dieses  ja  nach
GO.  Kap.  XVIII  §S.  7  ebenso  in  der  wirklichen  Erxekutionsinstanz
  der  Fall,  während  nach  jenem  Art.  81  8.  2
nur  die  Zahl  der  zulässigen  Einreden  erweitert  wird.
Wenn  ferner  der  Beklagte  gemäß  des  §.  2  des  erwähnten
  Art.  81  mit  unzulässigen  Einreden  zur  besonderen
  Austragung  verwiesen  wird,  so  ändert  dies
die  Natur  des  ausdrücklich  als  Hilfsvollstreckung  bezeichneten
  Verfahrens  nicht,  sondern  enthält  nur  einige
  durch  die  Eigenthümlichkeit  des  Gegenstandes
gebotene  Modifikationen  desselben.  Jeder  Zweifel
wird  aber  durch  den  Umstand  gehoben,  daß  nach
Nr.  1  §F.  2  zu  Art.  81  des  erwähnten  Gesetzes  sogleich
  mit  der  Imploration  die  Benennung  der  Erxeationsmittel
  ge  scheben  kann,  was  beim  Exekutivprozesse
  nicht  der  Fall  ist.
OAGErk.  v.  19.  Mai  1865  RNr.  7066/6
77.

Entgegnung  auf  den  erslen  der  „.„achträges  in  Nr.  19.

Wie  aus  dem  Aufsatze  in  Nr.  11  (S.  166  ff.)  unschwer
  zu  entnehmen  ist,  bezlebt  sich  der  Ausdruck  der  Verwunderung
  über  die  Entstebung  einer  entgegengesetzten  Ansicht"
  des  zu  Nürnberg  gegenüber
  d0rn  Verhandlungen  der  Nürnberger  Konferenz,  dem
gesetzlichen  Zusatze  zu  Art.  99  der  Wechselordnung  und  der
früheren  Entscheidung  desfelben  Gerichtshofes  v.  23.  Sept.
1862  —  nicht  allein  auf  die  von  Frh.  Dr.  v.  Völderndorff
in  seinen  Erläuterungen  zum  Ges.  v.  5.  Okt.  1863  über
einige  Bestimmungen  der  allg.  deutschen  Wechs.-Ordn.  bestätigte
  Praxis,  sondern  auch  und  zwar  noch  mehr  auf  den
in  den  (damals)  neuesten  Erkenntnissen  sich  aussprechenden
Gerichtsgebrauch.

Daß  die  in  der  angeführten  Schrift  „konstatirte  Praxis
nichts  Anderes  ist,  als  was  das  veröffentlichte  Prajudiz
vom  23.  Sept.  1862  gleichfalls  enthält“,  ist  schwer  zu  erkennen.
