336  Entgegnung,  Wechselpräsentation  betr.

Dieses  Erkenntniß  handelt  von  einer  Klage  gegen  den
Aussteller  eines  eigenen  Wechsels  und  spricht  dem  Mangel
  der  Präsentation  eine  entscheidende  Bedeutung  für  die
Klage  in  Betreff  der  „Hauptforderung“  ab.

Von  Frb.  v.  Völderndorff  wird  dagegen  a.  a.  O.
S.  24  ff.  über  die  Praxis  des  k.  Handelsappellationsgerichtes
  Nürnberg  wesentlich  Anderes  mitgetheilt.

Unter  Ziff.  1  wird  gesagt:  „Zur  Erhaltung  des  Anspruches
  auf  die  Wechselsumme  gegen  den  .  .  Trassanten
  bedarf  es  weder  der  Präsentation  noch  der  Protesterbebung
  bei  Verfall“  —  Diesen  Satz,  welcher  dem
Gesetze  (Art.  41  der  WO.)  durchaus  widerspricht,  entbält
das  „veröffentlichte  Präjudiz“  nicht.  Gegen  den  Trassanten
gibt  es  nur  einen  Regreßanspruch,  welcher  durch  eine
rechtzeitig  ausgenommene  Protesturkunde  über  die  Präsentation
  und  Nichterlangung  der  Zahlung  bedingt  ist.

Unter  Ziff.  3  stebt:  „Es  ist  also,  ohne  daß  der  Wechsel
  dem  Schuldner  zur  Zablung  vorgelegt  worden  ist,  eine
Verletzung  des  Rechtes  des  Gläubigers  nicht  eingetreten  und
eine  Veranlassung  zur  Klage  nicht  gegeben.“  —
Dieser  Satz  ist  in  dem  angezogenen  „Präjudize“  gleichfalls
nicht  enthalten  und  steht  mit  demselben  offenbar  im  Widerspruche.
  Denn  für  die  Klage  wegen  der  „Hauptforderung“
wurde  ja  die  Präsentation  in  demselben  gerade  nicht  als
erforderlich  erachtet.

Unter  Ziff.  5  heißt  es:  „Widerspricht  der  Schuldner
die  Präsentation  unter  sofortiger  Erlage  der  Wechselsumme,
so  ist  die  Klage  abzuweisen  und  Gläubiger  hat  alle  Kosten
zu  tragen.“  —  Dieser  Satz  ist  in  dem  „Präjudize“  wieder
  nicht  zu  finden,  auch  ist  er  in  dieser  bedingungslosen
Fassung  mit  demselben  nicht  zu  vereinbaren.  Denn  zufolge
des  „Präjudizes“  soll  schon  eine  Zahlungsoufforderung  —
wenn  auch  ohne  Präsentation  —  genügen;  um  so  mehr
muß  also  eine  vorausgegangene  Verweigerung  der  wechselrechtlichen
  Erfüllung  eine  Veranlassung  zur  Klage  bilden.
Folglich  kann  in  letzterem  Falle  weder  eine  bloße  Bestreitung,
  noch  der  wirkliche  Mangel  der  Präsentation,  ungeachtet
  sofortiger  Erlegung  der  Wechselsumme  bei  Gericht,  eine
Abweisung  der  Klage  und  Verurtheilung  des  Klägers  in
die  Kosten  begründen.

llebrigens  kann  die  Umkehr  zum  früheren  Gerichtsgebrauche
  nur  mit  aufrichtiger  Freude  begrüßt  werden.

Hauser.

Redakt:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Ente)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.