Samstag  den  28.  Pl.  1865.  30.  Jahrgang.  22.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhall:  Ueber  die  Voraussetzungen  der  Wirtsamkelt  eines  Kompromisses.  —
Ueber  Einwtlligung  der  Eltern  zu  Ehererträgen  der  unter  ihrer  Gewalt

  stehenden  ninder  nach  Bamberger  vandrecht.  —  elbwendigkelt
  der  öffentlichen  Bekannim  chng—.  gericuuice  Prerigalstäsertlärungen
  zu  deren  Wirksamkeit  gegen  Drutte.  "n

lichen.  —  Burgschaft  der  „schlechten  Vorger  und  Bauern“  nach  bayerlschem
  Landrechte.

Ueber  die  Voraussehungen  der  Wirksamkeit  eines
Kompromisses.

Ueber  die  Frage,  unter  welchen  Voraussetzungen
  ein  Kompromiß  zur  Vollkommenheit  gediehen  sei
und  einen  wirksamen  und  klagbaren  Vertrag  begründe,
findet  der  Richter  weder  im  gemeinen  Rechte  noch
in  der  bayerischen  Gerichtsordnung  einen  ausreichenden,
  jeden  Zweifel  beseitigenden  Aufschluß.

So  viel  geht  aus  der  Doktrin  des  gemeinen
Rechtes  (Seuffert,  Lehrb.  der  Pandekten  §.  375)
sowie  aus  der  bayerischen  Gerichtsordnung  Kap.  XVII
§.  2  hervor,  daß  das  Kompromiß  die  dem  Vertrage
mit  den  Schiedsrichtern  (receptum)  vorausgehende
Uebereinkunft  ist,  streitige  Rechtsverhältnisse  durch
Schiedsrichter  entscheiden  zu  lassen.

Darüber  aber,  ob  eine  Einigung  über  die  Person
  des  oder  der  Schiedsrichter  schou  vorhanden  sein
muß,  und  ob  diese  Schiedsrichter  den  Antrag  auf
Abgabe  eines  Schiedspruches  schon  angenommen
haben  müssen,  lassen  uns  die  oben  erwähnten  Rechtsquellen
  im  Ungewissen.

In  der  Natur  der  Sache  scheint  es  gelegen,
daß  das  Zustandekommen  des  receptum  kein  Erforderniß
  der  vollen  Wirksamkeit  und  Klagbarkeit

Neue  Folge  X.  Band.