338  Wirksamkeit  des  Kompvemisses.

des  Kompromißvertrages  sei,  da  es  offenbar  nur
zum  Vollzuge  des  letzteren  gehört,  mit  den  Schiedsrichtern
  über  das  receptum  sich  zu  einigen,  und
daß  daher,  wenn  Einer  der  Kompromittenten  sich
weigert,  seinerseits  zur  Erwirkung  des  receplum
thätig  zu  sein,  gegen  ihn  eine  Klage  darauf  gestellt
werden  kann,  zur  Erreichung  eines  solchen  durch
Auftrag  an  den  oder  die  Schiedsrichter  mitzuwirken.

Zwar  wird  das  Kompromiß  selbst  erfolglos,
wenn  die  zu  Schiedsrichtern  gewählten  Personen
sich  weigern,  das  Mandat  anzunehmen,  allein  hieraus
  folgt  nur,  daß  der  Kompromißvertrag  hinterher,
wegen  eines  nachfolgenden  Ereignisses,  wirkungsloß
wird,  nicht  aber,  daß  dieser  Vertrag  selbst  vor  der
erfolgten  Annahme  des  Auftrages  von  Seite  dieser
Personen  schon  gleich  anfangs  der  Vollkommenheit
und  Klagbarkeit  ermangle.

Es  liegt  hier  dasselbe  Verhältniß  vor,  wie  bei
einem  Vertrage,  welchem  die  auflösende  Bedingung
dahin  beigefügt  ist,  daß  er  als  nicht  eingegangen  betrachtet
  werden  solle,  wenn  ein  Dritter  eine  zur
Realisirung  des  Vertragszweckes  bezeichnete  Handlung
  vorzunehmen  sich  weigern  sollte.

Diese  auflösende  Bedingung  ist  beim  Kompromisse
  kraft  des  Gesetzes  als  beigefügt  zu  betrachten,
weil  das  Kompromiß  erlischt,  wenn  der  Schiedsrichter
  sich  seines  Amtes  entschlägt,  sohin  um  so
mehr,  wenn  er  dieses  Amt  gar  nicht  annimmt  —
Seuffert  a.  a.  O.  J.  378  Nr.  6  —;  durch  eine
auflösende  Bedingung  wird  nun  aber  die  Wirksamkeit
des  Vertrages  selbst  nicht  ausgeschlossen,  vielmehr
ist  er  während  des  Schwebens  der  Bedingung  perfekt
  und  klagbar;  Seuffert  a.  a.  O.  F.  78.  Die
Parteien  sind  also  schon  während  dieses  Zeitraumes
gegenseitig  verpflichtet,  den  Kompromißvertrag  in  dem
Maße  zu  erfüllen,  in  welchem  es  zur  Bewirkung
eines  schiedsrichterlichen  Sprucheß  erforderlich  ist.