Wirksamkeit  des  Kompromisses.  339

Der  Inhalt  jenes  Vertrages  ist  nämlich  die  Unterwerfung
  unter  einen  Schiedspruch.  In  der  Natur
und  dem  Zwecke  eines  solchen  Vertrages  liegt  es
aber,  daß  jede  der  Parteien  dasjenige  vornehme,
was  zur  Erreichung  des  Vertragszweckes  nothwendig
  gehört.  Es  bildet  daher  diese  Thätigkeit,
wenn  sie  auch  nicht  paktirt  ist,  kraft  des  Gesetzes
einen  Gegenstand  der  vertragsmäßigen  Verbindlichkeit.
  Seuffert  a.  a.  O.  J.  276  Abs.  1  und
Note  13.

Will  man  die  Annahme  des  schiedörichterlichen
Amtes  von  Seite  der  gewählten  Schiedsrichter  als
stillschweigend  beigefügte  oder  sich  von  selbst  verstehende
  suspensive  Bedingung  des  Kompromißvertrages
nach  Analogie  der  C.  15  de  contr.  emt.  (4,  38)
betrachten,  so  sprechen  zwar  die  Gesetze  aus,  daß
die  Wirksamkeit  des  Vertrages  selbst  von  dem  Eintritte
  der  Bedingung  abhängt  (Seuffert  a.  a.
O.  8.  78);  allein  die  Parteien  bleiben  während  des
Schwebens  der  Bedingung  an  den  Vertrag  gebunden,
und  es  kann  keine  derselben  einseitig  davon  zurücktreten
  (Glück's  Pandektenkommentar  Bd.  IV
S.  493;  bayer.  Landrecht  Thl.  IV  Kap.  1  §F.  8
7  6).  Da  unn  hier  jedem  der  Theile  die  Mitwirkung
  zum  Eintritte  der  Bedingung  vertragsmäßig
obliegt,  so  ist  auch  jeder  derselben  verbunden,  diese
Mitwirkung  zu  bethätigen  und  so  den  Eintritt  der
Bedingung  zu  ermöglichen.

Zweifelhaft  aber  könnte  die  andere  Frage  erscheinen,
  ob  der  eigentliche  Kompromißvertrag  perfekt
  sei,  bevor  die  Parteien  die  Schiedsrichter  gewählt
  haben.

Ist  in  dem  Kompromißvertrage  über  die  Wahl
der  Kompromihrichter  nichts  bestimmt,  sondern  beschränkt
  sich  derselbe  lediglich  auf  die  wechselseitige
Verpflichtung  der  Kontrahenten,  ihre  Differenzen
schiedsrichterlich  entschciden  zu  lassen,  so  ist  derselbe