340  Wirksamkeit  des  Komvromisses.

allerdings  unvollkommen;  er  enthält  dann  nur  ein
pactum  de  compromittendo,  welches  ebensowenig
wie  jedes  andere  pactum  de  contrahendo  ohne
Festsetzung  der  wesentlichen  Kontraktspunkte  Giltigkeit
hat.  Ein  solcher  Kompromißvertrag  ist  gerade  in  einem
der  wesentlichsten  Beziehungen  unvollständig  und  kann
daher  eine  Verpflichtung  zur  Erfüllung  nicht  begründen,
  wie  auch  aus  der  Bestimmung  der  Gesetze  bezüglich
  des  arbitrium  eines  Dritten  über  den  Gegenstand
  eines  Vertrages  hervorgeht,  wonach  die  allgemeine
  Verabredung,  diesen  Gegenstand  durch  einen
Dritten  arbitriren  zu  lassen,  ohne  Bezeichnung  eines
solchen  Dritten  unwirksam  ist:  fr.  25  loc.  cond.
(19,  1).  Seuffert,  Archiv  Bd.  13  Nr.  314.
Wenn  aber  im  Kompromißvertrage  zugleich  stipulirt
  ist,  daß  die  Kompromißrichter  von  den  Parteien
  gewählt,  und  in  welcher  Weise  die  Wahl  von
ihnen  bewerkstelligt  werden  soll,  so  kann  der  Kompromißvertrag
  nicht  als  unvollständig  oder  unvollkom-=men
  angesehen  werden,  weil  hier  als  Schiedsrichter
diejenigen  Personen  bezeichnet  sind,  welche  aus  der
Wahl  hervorvorgehen.  Eine  allgemeine  Bezeichnung
ist  also  hier  vorhanden  und  es  hängt  nur  von  der
Thätigkeit  der  Parteien  ab,  die  speziellen  Personen
durch  ihre  Wahl  zu  ermitteln.  Da  sich  nun  die
Parteien  ausdrücklich  zu  dieser  Thätigkeit  im  Vertrage
  verpflichtet  haben,  eine  solche  Vertragsbestimmung
  aber  in  keiner  Beziehung  von  den  Gesetzen
reprobirt  oder  aus  sonstigen  Gründen  unwirksam  ist,
so  sind  die  Kontrahenten  auch  wechselseitig  verbunden,
durch  Erfüllung  der  fraglichen  Vertragsbestimmung
die  Realisirung  des  Kompromisses  herbeizuführen.
Eine  solche  vertragsmäßige  Verpflichtung  kann
auch  nicht  als  eine  Beschränkung  einer  unveräußerlichen
  Befugniß  der  Staatsangehörigen,  die  in  der
Verfassung  garantirte  Rechtshilfe  der  ordentlichen
Gerichte  anzurufen,  angesehen  werden,  da  ja  das