Wirksamkeit  des  Kompromisses.  341

Gesetz  die  Eingehung  eines  Kompromisses  ausdrücklich
  gestattet,  dieses  aber  nothwendig  eine  solche  Beschränkung
  enthält.  Es  wird  auch  in  der  Doktrin
nicht  behauptet,  daß  die  Eingehung  eines  Kompro-=misses
  überhaupt  mit  dem  verfassungsmäßigen  Rechte
auf  Entscheidung  entstehender  Streitigkeiten  durch
die  ordentlichen  Gerichte  des  Staates  unvereinbar
sei;  nur  das  wird  hie  und  da  geltend  gemacht,  daß,
wenn  die  Parteien  nicht  schon  im  Kompromißvertrage
die  Personen  der  Schiedsrichter  benannt  hätten,  dieser
  Vertrag  ganz  unwirksam  sei,  und  die  Parteien
zu  einer  Wahl  desselben,  selbst  wenn  sie  sich  hiezu
ausdrücklich  verpflichtet  haben,  nicht  angehalten  werden
  könnten.  Dieser  Schluß  ist  indessen  unrichtig.
Denn  ist  ein  Zweck  erlaubt,  so  sind  auch  die  zur
Erreichung  derselben  vertragsmäßig  festgesetzten  Mittel
  nicht  unerlaubt,  vorausgesetzt,  daß  sie  nicht  aus
besonderen  Gründen  verwerflich  sind.  Ein  Kompromiß
  ist  nun  gesetzlich  erlaubt,  und  eine  Wahl  der
Schiedsrichter  enthält  an  sich  durchaus  nichts,  was
in  irgend  einer  Beziehung  verwerflich  wäre;  folglich
kann  auch  eine  Verpflichtung  hiezu  nicht  unerlaubt
und  unerzwingbar  sein.  Eine  solche  Verpflichtung
enthält  zwar  eine  Beschränkung  der  Freiheit  bezüglich
  eines  allgemeinen  gesetzlichen  Anspruches;  allein
da  dieser  Anspruch  nicht  unbedingt  unveräußerlich  ist,  wie
oben  gezeigt  wurde,  so  kann  auch  die  Wahl  des  Mittels
  zur  Erreichung  des  gesetzlich  gebilligten  Zweckes
nicht  als  eine  unstatthafte  Beeinträchtigung  eines
unveräußerlichen  Rechtes  gelten.

Auch  in  sonstiger  Beziehung  liegt  in  diesem
Mittel  nichts,  was  als  eine  Verletzung  der  Rechte
der  Parteien  angesehen  werden  könnte.  Denn  da
jeder  derselben  ausdrücklich  die  Wahl  eines  oder
mehrerer  Schiedsrichter  eingeräumt  ist,  und  es  sich
von  selbst  versteht,  daß  jede  derselben  gegründete
Einsprache  gegen  die  von  der  anderen  getroffene