342  Wirksamkeit  des  Kompromisses.

Wahl  hat,  so  ist  eine  vollkommene  Garantie  für
die  beiderseitigen  Interessen  und  gegen  jede  Gefährdung
  gegeben.  —  Es  kann  daher  die  Verpflichtung
der  Parteien,  das  gesetzlich  erlaubte  Kompromiß  in
solcher  Weise  in  Vollzug  zu  setzen,  in  keiner  Beziehung
  als  unwirksam  betrachtet  werden.

Wenn  übrigens  die  Wahl  der  Schiedörichter
nicht  sogleich  im  Kompromißvertrage  geschieht,  sondern
  auf  die  Zeit  verschoben  wird,  wo  eine  Entscheidung
  nothwendig  wird,  so  ist  dieses  offenbar  durch
sehr  erhebliche  Rücksichten  motivirt,  und  stellt  sich
daher  als  zweckmäßig  und  gewiß  in  vielen  Fällen
als  nothwendig  im  Interesse  der  Parteien  selbst  dar.

Deun  die  Wahl  bestimmter  Personen  als
Schiedsrichter  richtet  sich  selbstverständlich  nach  der
Natur  und  Beschaffenheit  der  künftigen  Streitverhältnisse,
  je  nachdem  es  sich  nämlich  um  Beirtheilung
  technischer,  landwirthschaftlicher,  kanfmännischer
oder  rein  juristischer  Fragen  handelt.  Auch  kann
die  schon  im  Vertrage  vorgenommene  Wahl  zur  Zeit
der  eintretenden  Nothwendigkeit  des  Schiedspruches
sich  auch  aus  anderen  Gründen  als  zweckwidrig  und
erfolglos  darstellen,  indem  ja  die  gewählten  Schiedsrichter
  bis  dahin  sterben  oder  in  eine  Lage  kommen
können,  wo  sie  ihr  Amt  nicht  oder  nicht  dem  Interesse
  der  Parteien  entsprechend  ausüben  können.

Zum  Schlusse  muß  noch  bemerkt  werden,  daß
es  zur  Giltigkeit  des  Kompromisses  nicht  erforderlich
ist,  daß  die  vor  Schiedsrichtern  zu  entscheidenden
Differenzen  schon  zur  Zeit  des  Kompromisses  gegeben
  seien,  da  nach  ausdrücklicher  Vorschrift  des  fr.
21  S.  6  de  receplis  (4,  8)  ein  solches  auch  in
bunlehung  künftiger  Streitsachen  eingegangen  werden
ann

Die  hier  erörterten  Fragen  haben  in  zwei  Er—
kenntnissen  des  obersten  Gerichtshofes  zu  München
(RNr.  1863  5%%  und  856  6/)  eine  den  obigen