Eheverträge.  Einwillig.  der  Eltern.  Bamb.  LR.  343

Ausführungen  entsprechende  Lösung  gefunden,  während
  das  ögericht  zu  Nürnberg  in
einem  Erkenntnisse  vom  29.  Mai  1865  sich  in  entgegengesetztem
  Sinne  ausgesprochen  hat.

.nT  r

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechte  des  Uheines.

1.

Ueber  Einwilligung  der  Eltern  zu  GEheverträgen  der  unter
ihrer  Gewalt  stehenden  Kinder  nach  Bamberger  Landrecht.

Ein  angeblich  unter  mütterlicher  Gewalt  stehender
  Sohn  hatte  ohne  Zuziehung  seiner  Mutter  einen
Ehevertrag  nach  Bamberger  Lamrecht  notariell  errichtet,
  und  war  darin  gegen  ihn  unter  anderen  vermögensrechtlichen
  Bestimmungen  die  Zahlung  einer
Entschädigung  von  2000  fl.  an  die  Verlobte  bedungen
  worden,  wenn  von  ihm  das  Eheversprechen  nicht
binnen  einem  Vierteljahre  durch  priesterliche  Trauung
erfüllt  werde.

Die  Mutter  des  Verlobten  klagte  gegen  die
Verlobte  auf  Aufhebung  des  Ehevertrages,  diese
brachte  aber  dagegen  in  ihrer  Vernehmlassung  vor,
daß  die  Klägerin  ihr  selbst  zugeredet  habe,  den  Sohn
derselben  zu  ehelichen,  daß  erst  auf  zudringliches
Zureden  der  Klägerin  die  Mutter  der  Verlobten  ihre
Einwilligung  zur  Verehelichung  ihrer  Tochter  mit  dem
Sohne  der  Klägerin  gegeben  und  diese  die  Beklagte
allenthalben  als  die  Verlobte  ihres  Sohnes  vorgestellt,
  ja  sich  sogar  schon  vor  jener  Errichtung  des
Ehevertrages  zu  einem  Notare  begeben  habe,  um
denselben  um  die  notarielle  Verbriefung  des  Verlobungsvertrages
  zwischen  ihrem  Sohne  und  der  Beklagten
  zu  ersuchen.