344  Ebheverträge.  Einwillig.  der  Eltern.  Bamb.  LR.

Aus  diesem  Vorbringen  der  Beklagten,  dessen
Wahrheit  vorausgesetzt,  schloß  die  II.  Instanz,  daß
damit  die  Klägerin  ihre  Zustimmung  zu  dem  obigen
zwischen  ihrem  Sohne  und  der  Beklagten  notariell
abgeschlossenen  Ehevertrage  ertheilt  habe,  und  ließ
diese  zu  dem  Beweise  hierüber  zu,  da  die  fürstbischöfliche
  Verordnung  vom  26.  Juni  1796  nicht  mehr
verlange,  als  daß  die  Klägerin  mit  dem  Vorhaben
ihres  Sohnes,  die  Beklagte  zu  ehelichen,  einverstanden
  gewesen  sei.  Auf  dagegen  erhobene  Beschwerde
der  Klägerin  verwarf  jedoch  der  oberste  Gerichtshof
jene  Beweisauflage  aus  folgenden  Gründen:

„Eine  bestimmte  Zustimmung  der  Klägerin  zu
dem  fraglichen  notariellen  Ehevertrage  selbst  hat  die
Beklagte  weder  in  der  Vernehmlassung,  noch  in  der
Duplik  behauptet,  sondern  die  II.  Instanz  hat  nur
aus  den  von  der  Beklagten  vorgebrachten  verschiedenen
Vorgängen  bezüglich  einer  Einwilligung  der  Klägerin
im  Allgemeinen  zur  Verehelichung  ihres  Sohnes  mit
der  Beklagten  auf  jene  besondere  Zustimmung  der
Klägerin  zu  dem  fraglichen  Ehevertrage  geschlossen.

Allein  zufolge  Th.  J  Kap.  1  Tit.  1  88.  II,  III
S.  20,  21  des  Bamberger  Landrechtes  sollen  die
Eltern  zu  den  Ehepakten  der  unter  ihrer  Gewalt
noch  stehenden  Kinder  zugezogen  werden  und  mitwirken
  (Weber,  Grundsätze  des  Bambergischen  Landrechtes
  Th.  1  Abth.  1  SS.  28,  29,  103  Abs.  1;
von  Spies,  Handbuch  des  Bamberger  Provinzialrechtes
  S.  33  F.  7),  woran  durch  die  fürstbischöfliche
  Verordnung  vom  26.  Juni  1796  nichts  abgeändert
  ist.  Befand  sich  nun  der  Sohn  der  Klägerin
zur  Zeit  des  von  ihm  abgeschlossenen  Ehevertrages
unter  ihrer  Gewalt,  so  konnte  derselbe  die  darin
enthaltenen  vermögensrechtlichen  Bestimmungen,  namentlich
  die  gegen  ihn  festgesetzte  und  nur  noch  in
Frage  stehende  einer  Entschädigung  von  2000  fl.
einseitig  nicht  treffen,  sondern  hatte  die  Klägerin