Bekanntmachung  der  Prodigalitätserklärung.  345

insbesondere  zu  diesen  Bestimmungen  jenes  Vertrages
  ihre  ausdrückliche  Zustimmung  zu  geben.  Daß
aber  solches  geschehen  ist,  wird  von  der  Beklagten
nicht  behauptet,  und  die  angebliche  Einwilligung  der
Klägerin  zu  einem  Eheverlöbnisse  ihres  Sohnes  mit
der  Beklagten  überhaupt  ist  nicht  genügend,  um  die
Aufrechthaltung  des  obigen  notariell  errichteten  Ehevertrages
  zu  begründen.
OAGErk.  v.  14.  Juli  1865  RNr.  4

2.

Nothwendigkeit  der  öffentlichen  Bekanntmachung  gerichtlicher
Prodigalitätserklärungen  zu  deren  Wirksamkeit  gegen  Dritte.

Vgl.  Bd.  XX  S.  400  Nr.  9.

Ein  Mündel,  A.  S.,  hotte  während  seiner
Minderjährigkeit  mehrere  Darlehen  kontrahirt,  und
nach  erreichter  Volljährigkeit  dieselben  im  Betrage
von  950  fl.  als  richtig  anerkannt,  auch  deren  alsbaldige
  Zahlung  zugesichert.

Diese  Zahlung  erfolgte  jedoch  nicht,  weil  der
Mündel,  noch  ehe  er  aus  der  Vormundschaft  entlassen
  worden  war  1),  wegen  Verschwendung  unter
Kuratel  gestellt  wurde.

Nun  erhob  der  Gläubiger  wegen  der  950  fl.
gegen  die  Kuratel  des  Verschwenders  gerichtliche
Klage,  gegen  welche  sich  die  Beklagte  mit  der  Einrede
  vertheidigte,  daß  der  Kurand  auch  nach  erreichter
  Volljährigkeit  nicht  dispositionsfähig  gewesen
sei,  und  zur  Zahlung  fraglicher  950  fl.  in  rechtsverbindlicher
  Weise  sch  nicht  habe  verpflichten  können.

1)  In  dieser  Beziebung  wurde  angenommen,  daß  die
Dispositionsfähigkeit  mit  dem  Tage  der  erreichten
Vollfährigkeit  ipso  jure  eintrete;  vgl.  Bd.  XVIII

176  und  Bd.  XXV  S.  206.