346  Befkanntmachung  der  Prodigalitätserklärung.

Die  Gerichte  erster  und  zweiter  Instanz  entbanden
  die  beklagte  Kuratel  auf  dem  Grunde  dieser
Einrede  von  der  Klage,  während  der  oberste  Gerichtshof
  dem  Kläger  Beweis  über  die  am  11.  Sept.
1863  gepflogene  Abrechnung,  die  dabei  erfolgte  Anerkennung
  der  Schuld  von  950  fl.  und  das  Zahlungsversprechen
  auflegte.  Aus  den  oberstrichterlichen
Entscheidungsgründen  entnehmen  wir  Folgendes:

Es  unterliegt  keinem  rechtlichen  Bedenken  und
die  Mehrzahl  der  Lehrer  des  gemeinen  Rechtes
spricht  sich  dafür  aus,  daß  die  richterliche  Prodigalitätserklärung
  öffentlich  bekannt  zu  machen  sei,  damit
  Dritte,  zu  ihrer  eigenen  Sicherheit  hiedurch  gewarnt,
  im  Verkehre  mit  dem  Verschwender  sich  hienach
  zu  richten  vermögen.

Würde  hierüber  noch  ein  Zweifel  bestehen,  so
wäre  dieser  seit  dem  1.  Juli  1862  vollends  gehoben,
  indem  das  mit  diesem  Zeitpunkte  eingeführte
Notariatsgesetz  v.  10.  Nov.  1861  im  Art.  48  ausdrücklich
  anordnet,  daß  im  Geschäftslokale  eines  jeden
  Notars  ein  Verzeichniß  derjenigen  Personen
offen  liegen  soll,  welche  in  dem  betreffenden  Bezirke
wegen  Verschwendung,  Geistes=  oder  Körperschwäche
von  den  Gerichten  unter  Kuratel  gestellt  sind.

Am  Schlusse  dieser  Gesetzesstelle  heißt  es  noch
besonders,  daß  die  Einträge  in  die  erwähnten  Verjeichnisse
  unmittelbar  nach  dem  öffentlichen
Ausschreiben  in  dem  dazu  bestimmten  amtlichen
Blatte  oder  nach  den  besonderen  Mittheilungen,
welche  den  Notaren  von  den  Gerichten  zugehen,  gemacht
  werden  sollen.

Diese  gesetzlichen  Bestimmungen  wären  nicht
ausführbar,  wenn  die  öffentliche  Bekanntmachung
der  Prodigalitätserklärung  unterbleiben  dürfte.  Dieselben
  setzen  sogar  als  feststehend  voraus,  daß  eine
solche  Bekanntmachung  jedesmal  zu  erfolgen  habe.

Es  ist  auch  am  20.  Okt.  1863  die  vorge-