Bekanntmachung  der  Prodigalitätserklärung.  347

schriebene  Veröffentlichung  wirklich  geschehen,  und  die
eigentliche  Streitfrage  beruht  dermalen  darauf,  ob
Dritten  gegenüber  die  Prodigalitätserklärung  ihre
Wirksamkeit  erst  von  dem  Momente  der  öffentlichen
Bekanntmachung  an  äußere,  oder  deren  rechtliche
  Folgen  schon  mit  dem  Zeitpunkte  eintreten,
wo  die  Eröffnung  des  diesfallsigen  Gerichtsbeschlusses
an  den  Verschwender  erfolgte.

Es  hat  nämlich,  wie  die  Akten  ergeben,  der
Bauerssohn  A.  S.  am  16.  Mai  1863  die  Großjährigkeit
  erreicht  und  am  11.  Sept.  1860  die  nunmehr
  klagweise  verfolgte  Rechtsverbindlichkeit  eingegangen.


Damals,  am  11.  Sept.  1863,  war  der  die
Kuratel  anordnende  Gerichtsbeschluß  vom  9.  Juni
1863  zwar  dem  A.  S.  selbst  unter'm  30.  dess.  Monates
  bereits  eröffnet,  aber  nicht  auch  schon  öffentlich
  bekannt  gemacht  worden,  indem  solches  erwähntermaßen
  erst  am  20.  Okt.  1863  geschah.

Soll  nun  die  öffentliche  Bekanntmachung  der
Interdiktion  einen  Zweck  haben,  so  muß  man  annehmen,
  daß  die  Prodigalitätserklärung  Dritten
gegenüber  erst  von  dem  Momente  der  Veröffentlichung
  an  ihre  vechtuch  Wirkung  äußere,  und
hieraus  ergibt  sich  von  selbst,  daß  das  von  A.  S.
am  11.  Sept.  1863  eingegangene  Rechtsgeschäft
von  seiner  Kuratel  nicht  angefochten  werden  kann.

Zu  dieser  Zeit  war  die  Prodigalitätserklärung
noch  nicht  veröffentlicht,  das  Publikum  vor  dem
Verschwender  als  einer  dispositionsunfähigen  Person
noch  nicht  gewarnt,  und  gleichwie  der  Notar,  in
dessen  Verzeichniß  die  verhängte  Kuratel  noch  nicht
eingetragen  war,  keinen  Anstand  genommen  haben
würde  und  nehmen  konnte,  Rechtsgeschäfte  des  A.
S.  notariell  zu  verbriefen,  so  war  auch  für  jeden
Dritten  kein  Hinderniß  vorhanden,  mit  A.  S.  in
rechtsverbindlicher  Art  zu  kontrahiren.