348  Testamente  der  Geistlichen.  Eichstätter  R.

Eine  Ausnahme  von  obiger  Regel,  daß  die
Interdiktion  Dritten  gegenüber  erst  mit  der  öffentlichen
  Bekanntmachung  wirksam  werde,  wäre  nur
dann  zu  machen,  wenn  der  Dritte  in  sonstiger
Art  hievon  Kenntniß  erlangt  und  folglich  in  mala
lide  sich  befunden  hätte.  In  diesem  Falle  könnte
wegen  des  unterlaufenen  dolus  daß  Rechtsgeschäft
nicht  aufrecht  erhalten  werden,  wie  aus  fr.  26  de
contrah.  emt.  (18,  1)  und  fr.  12  de  usucap.
(41,  3)  ganz  deutlich  hervorgeht.

Dafür  aber,  daß  der  Kläger  vor  dem  11.  Sept.
1863  von  der  unter'n  9.  Juni  1863  verfügten
Interdiktion  irgend  eine  Wissenschaft  erlangt  habe,
liegen  in  den  Akten  keine  genügenden  Anhaltspunkte
  vor.

Diesem  nach  ist  die  von  der  beklagten  Kuratel
vorgeschützte  Einrede,  daß  A.  S.  am  11.  Sept.
1863  sich  in  rechtsverbindlicher  Art  nicht  habe  verpflichten
  können,  für  begründet  nicht  zu  erachten,
und  war  dem  Kläger  in  Würdigung  des  sonstigen
Sachvperhaltes,  wie  geschehen,  Beweis  aufzuerlegen.

OAGErk.  v.  17.  Juni  1865  RNr.  7176.
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3.
Testamente  der  Geistlichen.
(Eichstätter  Prov.-Recht.)

In  einem  in  diesen  Blättern  Bd.  XIII  S.  135
mitgetheilten  oberstrichterlichen  Erkenntnisse  ist  ausgesprochen,
  daß  zufolge  der  im  ehemaligen  Fürstenthume
  Eichstätt  geltenden  Verordnung  des  Bischofes
Berthold  vom  12.  Nov.  1364  (Arnold,  Beitr.
zum  t.  Privatr.  Bd.  1  S.  314)  der  testirende  Geistliche,
  um  seinem  letzten  Willen  Giltigkeit  zu  sichern,
auch  bei  einem  schriftlich  errichteten  Testamente
sich  vor  seinen  Testamentarien  ausdrücklich  auf  sol-