Testamente  der  Geistlichen.  Eichstätter  R.  349

ches  beziehen,  d.  h.  vor  denselben  als  zwei  glaubwürdigen
  Personen  erklären  müsse,  daß  die  von  ihm
verfaßte  Schrift  seinen  letzten  Willen  enthalte.

In  neuester  Zeit  kam  nun  der  Fall  vor,  daß
ein  Geistlicher  ein  schriftliches  von  ihm  und  zwei
Zeugen  unterzeichnetes  Testament  hinterließ,  daß
jedoch  der  eine  dieser  beiden  Zeugen  nicht  nur  kein
Mitglied  des  Kapitels,  sondern  überhaupt  kein  Geistlicher
  war,  und  daß  beide  Zeugen  nicht  zu  gleicher
Zeit  bei  der  Testamentserrichtung  gegenwärtig  waren.

Es  wurde  dieses  Testament  als  ungiltig  angefochten,
  wogegen  der  Testamentserbe  geltend  machte,
daß  nach  der  gedachten  Verordnung  jede  noch  so
formlose  Aufschreibung  eines  Geistlichen  als  letzte
Willenserklärung  gelten  müsse,  wenn  nur  die  Gewißheit
  des  Willens  feststehe.

Der  oberste  Gerichtshof  beurtheilte  den  Fall  also:

Nach  der  Verordnung  des  Bischofes  Berthold
v.  12.  November  1364,  der  sogenannten  constitutio
Bertholdiana,  bedarf  ein  von  einem  Geistlichen  des
ehemaligen  Fürstbisthumes  Eichstätt  errichtetes  mündliches
  oder  schriftliches  Testament  die  Beiziehung
und  Gegenwart  zweier  tüchtiger  Zeugen,  als  welche
nach  der  die  const.  Bertholdiana  erläuternden  Verordnung
  des  Bischofes  Martin  vom  10.  November
1700  1)  zwei  Mitglieder  des  Kapitels  des  Testators
  zu  gelten  haben.

Die  vom  Beklagten  vertheidigte  Ansicht  ist  nicht
haltbar.

Abweichend  von  dem  früher  geltenden  katholischen
  Kirchenrechte  gestattete  nämlich  die  erwähnte
Verordnung  des  Bischofes  Berthold  den  Geistlichen,
über  ihr  Vermögen,  sei  es,  welches  es  wolle,  zu
disponiren,  und  führte  für  Testamente  eine  minder
solenne  Form  ein,  so  daß  der  Geistliche  seinen  letz-1)

  Arnold  a.  a.  O.  S.  316.