350  Testamente  der  Geistlichen.  Eichstätter  R.

ten  Willen  vor  zwei  tüchtigen  Zeugen  —  ecoram
duobus  testibus  idoneis  —  errichten  kann;  stirbt
aber  derselbe  ohne  Testament,  so  soll  mit  seinem
Nachlasse  nach  den  Satzungen  der  heiligen  Canonen
verfahren  werden.

Der  Beklagte  sucht  zwar  aus  den  Worten:
„et  quidquid  iidem  nostrae  dioecesis  clerici  vel
eorum  executores  de  rebus  suis,  ut  praemittiltur,
  quibuscunque  disposuerint  aut  ordinaverini,
donaverint,  vel  pro  sua  expresserint  voluntate,
id  firmiter  et  inviolabiliter  volumus  observari
et  debitac  executioni  mandarl“  —  die  Folgerung
zu  ziehen,  daß  eine  formlose  Testamentserrichtung
auch  giltig  sei;  allein  mit  Unrecht,  weil  die  Worte
üut  pracmittitur“  —  „wie  vorbesagt,“  sich  logisch
und  grammatikalisch  nur  auf  die  kurz  vorher  erwähnte
  vorgeschriebene  Form  beziehen  können.  Noch
prägnanter  tritt  aber  die  von  der  Vorinstanz  adoptirte
  Ansicht  über  die  Nothwendigkeit  der  Zuziehung
zweier  Zeugen  aus  folgender  Stelle  der  const.
Bertholdiana  hervor:  Si  quis  vero  clericorum
nostrae  dioecesis,  uf  praefertur,  propriac  salulis
  immemor  suum  testamentum  coram  duabus
personis  lide  dignis  taliter  non  conderet  et
intestatus  decederet,  volumus  ei  statuimus
u.  s.  w.,  weil  hier  von  einem  vor  zwei  Zeugen  errichteten
  Testamente  im  Gegensatze  des  Versterbens
ab  intestato  die  Rede  ist,  woraus  nothwendig  folgt,
daß  die  Beiziehung  zweier  Zeugen  oder  glaubwürdiger
  Personen  zur  Testamentserrichtung  ein  unerläßliches
  Erforderniß  sei.  Der  Schluß,  daß  in  den
Worten:  „et  intestatus  decederet“  die  Bedentung
enthalten  sein  sollte:  „oder  kein  sonstiges  formloses
Testament  errichtet  habe“  —  entbehrt  jedes  Stütz—
punktes,  und  liegt  vielmehr  die  Annahme  näher,  daß
der  Geistliche,  dem  eine  einfache  Form  des  Testirens
gestattet  wurde  und  der  sich,  seines  eigenen  Heiles