Testameute  der  Geistlichen.  Eichstätter  R.  3654

uneingedenk,  nicht  einmal  dieser  bedient  haben  würde,
als  ohne  Testament  verstorben  anzusehen  sei.  Aber
noch  deutlicher  und  unzweifelhafter  findet  diese  Auslegung
  in  der  vorberegten  Erläuterung  des  Bischofes
Martin  vom  Jahre  1700  ihre  Bestätigung,  wo
Ziffer  II  gesagt  ist:
in  testamentarios  autem  duos  de  confratribus
  capituli  adsciscat,  coram  quibus
testator  suam  ullimam  voluntatem  oretenus
exprimat,  vel  se  ad  chyrographum  suum
remittat,
da  aus  dieser  zweiten  Alternative  klar  erhellt,  daß
auch  bei  einem  schon  schriftlich  verfaßten  Testamente,
um  seiner  letzten  Willenserklärung  Anerkennung  und
Giltigkeit  zu  verschaffen,  der  Testator  vor  den  Testamentszeugen
  sich  ausdrücklich  auf  seine  schriftliche
Abfassung  beziehen  muß.

Die  weiter  versuchte  Auslegung,  daß  die  Anwesenheit
  zweier  Zeugen  eines  nach  dem  anderen  genüge,
  widerspricht  dem  Wortsinne  und  den  allgemeinen
  Vorschriften  über  die  Einheit  der  Handlung
bei  letzten  Willenserklärungen  in  einer  Weise,  daß
sie  mit  Recht  eine  Berücksichtigung  von  der  Vorinstanz
  nicht  gefunden  hat  noch  finden  kann.

Da  mun,  wie  oben  gezeigk,  bei  Errichtung  des
Testamentes  des  Pfarrers  M.  die  in  den  erwähnten
Verordnungen  vorgeschriebenen  Formen  nicht  beobachtet
  wurden,  so  kann  dasselbe  nicht  zu  Recht  bestehen,
  wenn  nicht  diese  Nichtigkeit  aus  anderen
rechtlichen  Gründen  als  nicht  vorhanden  angenommen
  werden  muß.  —

OAGErk.  v.  24.  Jan.  1862  RNr.  341°½2.

Nachschrift.  Auf  solch'’  einen  anderen  rechtlichen
  Grund  hatte  Verklagter  sich  auch  berufen;  er
hatte  ein  Gewohnheitsrecht  geltend  gemacht,  dem
zufolge  jedes  Testament  eines  Geistlichen  der  Diözese
  Eichstätt  als  giltig  zu  betrachten  sei,  wenn  nur