352  Bayer.  LR.  Tb.  IV  Kap.  X  8.4.

gewiß,  daß  es  seinen  letzten  Willen  enthalte,  gleichviel,
  in  welcher  Form,  ob  mit  oder  ohne  Zeugen
es  errichtet  wurde.

Es  kam  nun  gemäß  ober=  und  oberstrichterlich
bestätigten  Interlokuts  auf  den  vom  Verklagten  zu
erbringenden  Beweis  an:  daß  in  jenen  Gegenden,
in  welchen  die  const.  Bertholdiana  Gesetzeskraft
hat,  ein  Gewohnheitsrecht  bestehe,  nach  welchem  zur
Rechtsbeständigkeit  des  Testamentes  eines  Geistlichen
keine  Solennität,  sondern  nur  Gewißheit  des  Willens
erfordert  werde.

Nach  durchgeführtem  Beweisverfahren  erachteten
alle  drei  Instanzen  diesen  Beweis  als  erbracht  und
wurde  der  beklagte  Testamentserbe  von  der  Klage
entbunden.

OAGErk.  v.  17.  Aug.  1863  RNr.  103262/83
G...  .r.

4.
Bürgschaft  der  „schlechten  Bürger  und  Bauern“  nach  bayerischem
  Landrechte.
Vgl.  Bbd.  IXVIll  S.  392  fl.

Im  Wesentlichen  aus  denselben  rechtlichen  Gründen,
  aus  welchen  der  oberste  Gerichtshof  in  dem
a.  a.  O.  abgedruckten  Erkenntnisse  annahm,  daß  ein
Landkrämer  nicht  zu  den  Personen  gehöre,  welche
sich  nur  mit  obrigkeitlicher  Belehrung  und  Protokollirung
  giltig  verbürgen  können,  sprach  er  dies  neuerlich
  auch  bezüglich  eines  Müllers  auf  dem  Lande
aus,  wobei  insbesondere  darauf  hingewiesen  wurde,
daß  heut  zu  Tage  die  Müller  auch  auf  dem  Lande
Getreide=  und  Mehlhandel  treiben,  also  nicht  so  „unerfahren
  und  einfältig“  sind,  daß  sie  die  Bedeutung
einer  Bürgschaft  nicht  erfassen  könnten.

OAGErk.  v.  17.  Juni  1865  RNr.  723%.

Nebatt.:  Dr.  Steppes.  Verl.  Palm  Ente  eidelp  S
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.