Samslag  den  I.  Rov.  1865.  30.  Jahrgang.  23.
J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  ie,  Ertlärung  des  Militärgerichles,  ob  in  einer  Somischteertatlichtn
ersuchung  die  weltere  Behandlung  der  Sache  besüglich  der  bethe
PL0en  Militär=  Verien  den  dürgerlichen  Stasgerichten  übenlassen  wern
  wolle,  kaun  nicht  darurch  umgangen  werden,  dast  das  Steafver:
sagren  deien  die  E  eingetellt  und  die  Einschreitung  #r
gen  den  Soldaten  den  Militärgerlchten  überlassen  wird.  —
Führung  der  Voruntersuchuug  wegen  des  an  verschiedenen  oden
Mcteetbeen  Gebrauches  einer  falschen  Reiselegilimatien  ist  derjenige
Untersuchungsrichter  zustänrtg,  welcher  zuerst  wegen  des  In  selnem
Berire  gemachten  Gedrauches  mit  Verher  oder  Ladung  des  Verbachevorgeschritten
  in.  —  Zur  Aburtyellung  wegen  ungehorsamen.
Ausbleilens  eincs  als  Feu  en  zu  einem  durgerlichen  uirche
vorgelare  enen  So  "tn  nach  dessen  Elnrücken  bei  seiner  Militärabtheilung
  das  Mililärgericht  hutanesg.  —  Zur  Uötelsiubng  weyen
eines  Verbrechens,  welches  sich  aus  dem  Znsammenflusse  mehrerer
Vergehen  des  diebstables  ergibt,  ist  derienige  Umoersuchungsrichter
tompetent,  welcher  zuerst  einen  in  seinem  Be#rke  begangenen  dlebstohl
  mit  Anretän  verübten  zusammen  ale  #½#  erdrechen  aussaßt  und
desbalb  vorf  —  Nur  der  netariell  verlautbarte  Kauspreis
eines  r—iiss  Unwesens  ist  tlagdar,  der  blos  zum  S
tiner  mündlichen  NReben  crabredung  jesigc  jiellte  aber  kechtunm  rtjam

Klage  aus  einem  verjährten  echiel  —  Der  Kausvertrag  über  eine
.  ausschließlich  des  Grundes  unn  Bodens.  .  arf  zu  seiner
Persektion  2  netariellen  Sekutcjong  n  —  In  (testamentarischen

i-  Ws  der  Ausdruck:  aan  alle  Dessendenten
in  sich.  —  Zahlung  an  eine  Ebefrau.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes,  Kompetenzkonslikte
  unter  Gerichten  betr.
CL.
Die  Erklärung  des  Militärgerichtes,  ob  in  einer  gemischtgerichtlichen
  Untersuchung  die  weitere  Bebandlung  der  Sache
bezüglich  der  betheiligten  Militär-Person  den  bürgerlichen
Strafgerichten  überlassen  werden  wolle,  kann  nicht  dadurch
umgangen  werden,  daß  das  Strafverfabren  gegen  die  Clvilpersonen
  eingestellt  und  die  Einschreitung  gegen  den  Soldaten
  den  Militärgerichten  überlassen  wird  1).

Theobald  Theiß  von  Wahnwegen  war  am

!)  Das  Prinzip,  auf  welchem  die  hier  erwähnte  Entscheidung
  beruht,  liegt  schon  einem  oberstrichterlichen
Neur  Folge  X.  Band.