354  Gemischtgerichtliche  Untersuchungen.

21.  Juni  1863  von  mehreren  Burschen  überfallen
und  verwundet,  wegen  dieser  That  nebst  einigen
Civilpersonen  auch  Johann  Schanz,  beurlaubter  Soldat
  de5  k.  9.  Infanterieregimentes  Wrede,  verdächtig,  die
Durchführung  der  Voruntersuchung  gegen  diesen  von
der  Militärbehörde  dem  bürgerlichen  Untersuchungsgerichte
  überlassen,  nach  Beendigung  der  Voruntersuchung
  aber  eine  weitere  Erklärung  der  Militärbehörde
  nicht  erholt,  vielmehr  derselben  durch  Rathskammerbeschluß
  des  k.  Bezirksgerichtes  Kaiserslautern
vom  30.  Sept.  1863  unter  Einstellung  des  Strafverfahrens
  gegen  die  Civilpersonen  lediglich  die  weitere
  Verfügung  bezüglich  des  Soldaten  Schanz  überlassen
  worden.

Die  betreffende  Militärbehörde  verweigerte  jedoch
  sich  mit  der  Sache  zu  befassen  und  erklärte
vielmehr,  die  weitere  Einschreitung  gegen  J.  Schanz
dem  bürgerlichen  Strafgerichte  überlassen  zu  wollen.
Deer  hieraus  sich  ergebende  Kompetenzkonflikt
wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  durch  Erkenntniß
vom  5.  Dezember  1863  —  UB.  Nr.  18  —  dahin
entschieden,  daß  zum  weiteren  Verfahren  gegen  J.
Schanz  das  k.  Bezirksgericht  Kaiserslautern  zuständig
  sei.

Das  Erkenntniß  ist  im  Justizministerialblatte
von  1863  S.  231  ff.  abgedruckt  und  es  wird  hier
darauf  Bezug  genommen.

Erkenntnisse  vom  3.  Februar  1857  (Bl.  f.  R.
Bd.  XXII  S.  501  ff.)  zum  Grunde.

Uebrigens  wurde  ein  mit  dem  hier  mitgetheilten
ganz  übereinstimmendes  Erkenntniß  vom  obersten
Gerichtsbofe  schon  am  15.  Mai  1858  (Aelt.  UB.
Nr.  102)  bei  Entscheidung  eines  Kompetenzkonfliktes
  in  der  Sache  gegen  Jobann  Haslwimmer  von
Kinning  wegen  Körvperverletzung  dann  aber  auch
am  31.  Dez.  1963  (Uh.  Nr.  19)  in  der  Sache
gegen  Michael  Kracher  von  Großkollnbach  wegen
Korperletzung  erlassen.