Falsche  Reiselegitimation  wiederbolt  gebraucht.  355

CLI.

Zur  Führung  der  Voruntersuchung  wegen  des  an  verschiedenen

  Orten  wiederholten  Gebrauches  einer  falschen  Reiselegitimation

  ist  derjenige  Untersuchungsrichter  zuständig,

welcher  zuerst  wegen  des  in  seinem  Bezirke  gemachten  Gebrauches

  mit  Verhör  oder  Ladung  des  Verdächtigen  vorgeschritten
  ist.

In  der  Sache  gegen  die  Taglöhnerin  Therese
Seiderer  von  Kötzting,  welche  wegen  eines  Vergehens
  des  Diebstahles  und  überdieß  wegen  der  an
mehreren  Orten  wiederholten  Vorweisung  einer
für  eine  andere  Person  ausgestellten  Reiselegitimation
  verdächtig  geworden  war,  hat  sich  ein
Kompetenzkonflikt  zwischen  den  k.  Bezirksgerichten
München  rechts  der  Isar  und  Neunburg  vor'm
Walde  ergeben,  in  welchem  auch  die  Zuständigkeit
des  k.  Bezirksgerichtes  Fürth  in  Anregung  gebracht
worden  ist.

Der  oberste  Gerichtshof  hat  durch  Erkenntniß
vom  23.  Januar  1864  (UB.  Nr.  21)  entschieden,
daß  in  der  Sache  das  k.  Bezirkögericht  Neunburg
  vor'n  Wald  zuständig  sei,  und  zwar

in  Erwägung,  daß  Therese  Seiderer  sich  verdächtig
  gemacht  hat,  am  16.  Aug.  1863  in  der
Wohnung  der  ledigen  Walburga  Schuhmacher  zu
Bogenhausen  einen  als  Vergehen  strafbaren  Diebstahl
  begangen  zu  haben,  daß  sie  deshalb  am  k.
Bejiirksgerichte  München  rechts  d.  Isar  in  Untersuchung
  gezogen  und  deren  Vorladung  zum  Verhöre
am  15.  Sept.  verfügt  worden  ist;

in  weiterer  Erwägung,  daß  'Th.  Seiderer  bereits
  früher  beinzichtet  war,  im  Monate  Mai  1862
den  Paß  der  Magdalena  Dörft  von  Piedensdorf  sich
angeeignet,  denselben  behufs  ihrer  Reiselegitimation
im  Juni  1862  bei  dem  k.  Landgerichte  Cham,  dann
an  verschiedenen  weiteren  Orten,  darunter  insbeson-*

