356  Strafproz.-Ges.  Art.  151.  Soldaten.  Kompetenz.

dere  im  Monate  Dezember  1862  bei  dem  k.  Bezirksamte
  Nabburg  und  zuletzt  angeblich  auch  noch
in  Fürth  produzirt  zu  haben,  daß  in  Veranlassung
dieses  Gebrauches  in  Nabburg  von  dem  k.  Untersuchungsrichter
  am  k.  Bezirksgerichte  Neunburg  v.
W.  strafrechtliche  Untersuchung  eingeleitet  und  in
Folge  dessen  auf  Regquisition  dieses  Untersuchungsrichters
  am  29.  Mai  1863  ein  Verhör  mit  der
Seiderer  abgehalten  worden  ist;

ferner  in  der  Erwägung,  daß  sonach  bei  der
Frage  über  die  Zuständigkeit  hinsichtlich  der  beiden
der  Th.  Seiderer  zur  Last  liegenden  Reate  der
Art.  22  Abs.  3  Thl.  II  StGB.  von  1813  zur  Anwendung
  kommt  und  demgemäß  von  den  verschiedenen
  Gerichten,  in  deren  Bezirken  die  Seiderer  jener
strafrechtlich  verpönten  Handlungen  sich  verdächtig
gemacht  hat,  das  k.  Bezirksgericht  Neunburg  v.  W.
das  zuständige  ist,  weil  dessen  Untersuchungsrichter
die  Ladung  der  Beschuldigten  zuerst  verfügt  hat,
während  das  k.  Bezirksgericht  Fürth  bei  dieser  Zuständigkeitöfrage
  ganz  außer  Betracht  bleibt,  weil  es
gar  keine  Untersuchungshandlung  vorgenommen  hat
und,  nachdem  einmal  durch  das  Verhör  der  Seiderer
  die  Kompetenz  in  Neunburg  v.  W.  begründet
war,  die  Wiederholung  der  That  an  weiteren  Orten
nichts  mehr  ändern  konnte,  indem  der  strafrechtliche
Charakter  der  durch  jede  Benützung  des  falschen
Passes  zur  Vollendung  gekommenen  That  selbst
durch  jene  Wiederholung  keine  Aenderung  erlitten  hat.

CLII.

Zur  Aburtheilung  wegen  ungehorsamen  Ausbleibens  eines
als  Zeugen  zu  einem  bürgerlichen  Strafgerichte  vorgeladenen
  Soldaten  ist  nach  dessen  Einrücken  bei  seiner
Militärabtheilung  das  Militärgericht  zuständig  7).

Anton  Sittinger  von  Hösbach  war  auf  den

1)  Siehe  hiezu  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXIX  S.  2890  ff.