Strafproz.-Ges.  Art.  151.  Soldaten.  Kompelenz.  357

1.  Oktober  1863  als  Zeuge  zu  einer  strafgerichtlichen
Verhandlung  des  k.  Bezirksgerichtes  Aschaffenburg
geladen,  wegen  seines  ungehorsamen  Ausbleibens
dabei  aber  in  eine  Geldstrafe  von  25  fl.  verurtheilt
worden.

Es  zeigte  sich  jedoch  in  der  Folge,  daß  Sittinger
  Soldat  und  am  30.  September  aus  dem
Urlaub  zu  seiner  Militärabtheilung  einberufen  worden
  war,  weshalb  diese,  das  k.  III.  Kuirassierregiment
  Prinz  Karl,  die  Zuständigkeit  zur  Aburtheilung
  desselben  für  sich  in  Anspruch  nahm.

Der  auf  solche  Weise  entstandene  Kouflikt
wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  dahin  entschieden,
daß  in  der  Sache  das  k.  III.  Kuirassierregiment
Prinz  Karl  zuständig  sei.

In  den  Gründen  wurde  angeführt:

daß  die  im  Art.  151  St  PG.  vom  10.  Nov.
1848  angedrohte  Strafe  als  Folge  des  Ungehorsams
  gegen  einen  ergangenen  richterlichen  Auftrag
sich  darstellt,  somit  lediglich  eine  gerichtspolizeiliche,
nicht  aber  die  Natur  einer  Vergehensstrafe  hat,  und
daß  nach  Art.  152,  153  a.  a.  O.  das  k.  Bezirksgericht
  Aschaffenburg  zur  Erlassung  des  Strafbeschlusses
  vom  1.  Okt.  1863  vollkommen  zuständig  gewesen
  wäre,  hätte  sich  der  auf  diesen  Tag  als
Zeuge  geladene,  jedoch  ausgebliebene  Soldat  Anton
Sittinger  damals  noch  in  Urlaub  befunden,  —  daß
letzterer  aber  in  der  That  am  30.  September  bereits
  abgelaufen  und  Sittinger  an  diesem  Tage
bei  seinem  Regimente  wieder  eingerückt  war,  folglich
zu  dieser  Zeit  das  bürgerliche  Strafgericht  keine
Jurisdiktion  mehr  hatte,  bezüglich  des  als  Soldat
wieder  diemtpräsenten  Zeugen  eine  Strafverfügung
zu  erlassen;  —

daß  daher,  wie  nach  Art.  3  der  allerhöchsten
Verordnung  über  das  militärische  Strafverfahren
vom  14.  April  1856  in  einer  bei  der  Militärbehörde