358  Zusammenfluß  von  Diebstählen.  Kompetenz.

anhängigen  Untersuchungssache  veranlaßte  Strafverfügungen
  gegen  Civilpersonen  von  der  treffenden
Civilbehörde  auszusprechen  sind  1),  so  auch  hier  nach
dem  damals  gegebenen  wahren  Sachverhalte  die
Entscheidung  wegen  des  Ausbleibens  des  zur  Zeugschaftsablage
  vorgeladenen  Soldaten  Sittinger  der
einschlägigen  Militärbehörde  zusteht.

Erk.  d.  OGH.  v.  12.  Febr.  1864.  U  B.  Nr.  22.

CLIII.

Zur  Untersuchung  wegen  eines  Verbrechens,  welches  sich

aus  dem  Zusammenflusse  mehrerer  Vergehen  des  Diebstahles

ergibt,  ist  dertenige  Untersuchungsrichter  kompetent,  welcher

zuerst  einen  in  seinem  Bezirke  begangenen  Diebstahl  mit

anderwärts  verübten  zusammen  als  Verbrechen  auffaßt
und  deshalb  vorschreitet.

Der  Kettenschmiedgeselle  Martin  Konrad  Reinbarth
  von  Noth  hatte  sich  verschiedener  Diebstähle
in  Schwabach,  Nürnberg,  Erlangen  und  München
verdächtig  gemacht,  von  denen  aber  keiner  für  sich
allein  den  Charakter  eines  Verbrechens  an  sich  trug.

Der  Untersuchungsrichter  zu  Nürnberg,  von  der
Ansicht  ausgehend,  daß  die  dort  verübte  Entwendung
  einer  auf  40  fl.  gewertheten  Waarenkiste  von
einem  im  Freien  stehenden  Botenwagen  mit  einem
gleichfalls  in  Nürnberg  begangenen  Einbruche  und
mit  dem  in  Erlangen  vollführten  Diebstahle  zusammen
  gemäß  Art.  275  Abs.  2  des  StGB.  von  1861
ein  Verbrechen  bilde,  führte  deswegen  die  ganze
Untersuchung  mit  Ausdehnung  auf  alle  dem  Reinbarth
  zur  Last  gelegten  Reate  durch  und  behielt  den
Verdächtigen  in  Haft.

1)  Siehe  hierüber  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXII  S.  502  ff.;
Zeitschr.  f.  Gesetzgebg.  2c.  Bd.  VI  S.  187  f.,  Bd.  X
S.  664  ff.  u.  S.  1012  ff.