Zusammenfluß  von  Diebstählen.  Kompetenz.  359

Nach  Vorlage  der  Akten  an  den  k.  Staatsanwalt
  in  Nürnberg  ergab  sich  aber  ein  verneinender
  Kompetenzkonflikt  zwischen  den  k.  Bezirksgerichten
  Nürnberg,  München  links  der  Isar  und  Fürth,
welcher  vom  obersten  Gerichtshofe  dahin  entschieden
wurde,  daß  zur  Beschlußfassung  in  der  Sache  das
k.  Bezirksgericht  Nürnberg  zuständig  sei.

In  den  Entscheidungögründen  hiezu  ist  angeführt,
  daß  die  strafrechtliche  Qualifizirung  der  treffenden
  Reate  der  Rechtsanschauung  des  Untersuchungerichters
  anheimgestellt  war,  und  dieselbe,  nachdem
  sie  auch  von  keiner  Seite  bestritten  worden,
die  Zuständigkeit  des  Untersuchungsrichters  in  Nürnberg
  als  begründet  erscheinen  läßt  ?),  indem  zwei
von  den  zu  jener  Konkurrenz  gezogenen  Reaten  in
Nürnberg  verübt  worden  sind  und  bezüglich  dieser
sämmtlichen  Reate  auf  Seite  des  Untersuchungsrichters
  in  Nürnberg  Prävention  eingetreten  ist,  auch
der  Umstand,  daß  der  Diebstahl  in  Erlangen  der
in  der  Reihe  jener  konkurrirenden  Reate  letztbegangene
  ist,  in  so  ferne  keine  Entscheidung  gibt,
als  bei  dem  Zusammenflusse  nicht  von  der
Vollendung  einer  Gesammtthat  die  Rede  sein
kann;  gegenüber  dem  Untersuchungsrichter  in  München
  aber,  dessen  früher  bewirkter  Verhaftung  des
Reinbarth  ohnedem  keine  weitere  Folge  gegeben
worden  war,  die  in  Nürnberg  geltend  gemachte
Eigenschaft  der  dort  zur  Untersuchung  gekommenen
Reate  als  Verbrechen  prävalirt,  —  ferner

daß  die  Zuständigkeit  des  Untersuchungsrichters
nach  Art.  47  St  PG.  v.  10.  Nov.  1848  die  Zuständigkeit
  des  beschließenden  und  aburtheilenden

1)  Vergl.  biezu  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXIV  S.  321  fl.
und  Bd.  XXV  S.  455  ff.