360  Not.-Ges.  Art.  14.  Simulation.

Gerichtes  nach  sich  zieht,  sonach  das  Bezirksgericht
Nürnberg  über  die  von  dem  dortigen  Untersuchungsrichter
  wegen  Verbrechens  durchgeführte  Voruntersuchung,
  sollte  es  auch  über  die  Qualität  der  zu
Grunde  liegenden  Handlungen  eine  andere  Rechtsansicht
  zu  Geltung  bringen,  doch  materiell  Beschluß

zu  dasenh
E—iee  v.  5.  März  1864.  *  Nr.  23.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofee  für  Payern
rechte  des  Uheines.

1.

Nur  der  notariell  verlautbarte  Kaufpreis  eines  liegenden

Anwesens  ist  klagbar,  der  bloß  zum  Scheine  oder  in  einer

mündlichen  Nebenverabredung  festgestellte  aber  rechtsunwirksam.


Der  Kaufpreis  für  ein  Anwesen  war  in  einer
notariellen  Kaufsurkunde  auf  600  fl.  festgestellt  worden;
  der  Verkäufer  behauptete  aber,  man  habe  ihm
zugemuthet  und  er  habe  sich  bereden  lassen,  zur  Ersparung
  von  Kosten  statt  des  eigentlichen  Kaufpreises
  von  1100  fl.  nur  einen  Kaufschilling  von  600  fl.
durch  den  Notar  beurkunden  zu  lassen  gegen  das
gleichzeitig  vom  Käufer  mündlich  erhaltene  Versprechen,
  daß  die  nicht  protokollirten  500  fl.  dennoch  bezahlt
  werden  würden.  In  der  Folge  wurden  hieran
7  100  fl.  bezahlt,  aber  400  fl.  im  Ausstande  gelassen.


Diese  restigen  400  fl.  klagte  nun  der  Verkäufer
  gegen  den  Käufer  gerichtlich  ein.