Not.-Ges.  Art.  14.  Simulation.  361

Letzterer  vertheidigte  sich  gegen  die  Klage  mit
dem  Vorgeben,  daß  er  an  den  Verkäufer  mehrere
Gegenansprüche  gehabt  habe,  und  daß  zur  Ausgleichung
  derselben  der  Kaufpreis  auf  nur  600  fl.
gestellt  worden  sei.  Die  nachträglich  abgeführten
100  fl.  behauptet  er  aus  bloßem  guten  Willen  gezahlt
  zu  haben.

Das  Gericht  erster  Instanz  legte  dem  Kläger
zum  Beweise  auf:

„Daß  in  der  Notariatsurkunde  der  Kausfschilling
  nur  zum  Zwecke  der  Vermeidung  von  Kosten.
im  Betrage  von  600  fl.  angegeben,  daß  derselbe
aber  in  Wirklichkeit  auf  1100  fl.  vereinbart  worden
sei.  7“

Auf  Berufung  des  Beklagten  entband  jedoch
das  Gericht  zweiter  Instanz  denselben  von  der  Klage,
und  führte  in  den  Gründen  aus,  daß  durch  die  Notariatsurkunde
  vollständig  bewiesen  vorliege,  es  sei
der  Kaufpreis  durch  gegenseitige  Uebereinkunft  auf
nur  600  fl.  bestimmt  worden.  Es  könne  zwar  allerdings
  ein  durch  eine  Notariatsurkunde  gelieferter
Beweis  durch  einen  vollkommenen  Gegenbeweis  wieder
  zerstört  werden,  und  der  Nichter  erster  Instanz
habe  auch  den  Kläger  zu  solch'  einem  Gegenbeweise
zugelassen.  Allein  wenn  Kläger  auch  die  Thatsache,
zu  deren  Beweis  er  gelassen  sei,  vollständig  beweisen
  würde,  so  folge  daraus  doch  noch  nicht,  daß
der  Klaganspruch  gerechtfertigt  sei.  Nach  der  Klagbehauptung
  habe  nämlich  eine  Simulation  statt  gefunden,
  indem  der  Kaufpreis  auf  1100  fl.  vereinbart,
  aber  nur  im  Betrage  von  600  fl.  verbrieft  worden
  sein  soll.

Hienach  hätten  die  Kontrahenten  dem  Notar
einen  unrichtigen  Inhalt  angegeben,  während  sie  in
der  Wirklichkeit  über  einen  Preis  von  1100  fl.  einig
gewesen.  Die  Wahrheit  dieser  Thatsache  auch  angenommen,
  so  könnte  allenfalls  Veranlassung  genom-