362  Not.-Ges.  Art.  14.  Simulation.

men  werden,  den  notariell  verbrieften  Kaufvertrag
wegen  vorliegender  Simulation  anzufechten,  nicht  aber
könne  Kläger  den  Vollzug  einer  Uebereinkunft  verlangen,
  welche  die  Kontrahenten  bloß  beabsichtigten,  aber
nicht  verbriefen  ließen,  weil  dieser  das  Eigenthum
einer  Realität  betreffende  Vertrag  wegen  Mangels
der  notariellen  Beurkundung  nach  Art.  14  des  Not.=Ges.
  v.  10.  Nov.  1861  nichtig  ist  und  für  den  Beklagten
  keine  gesetzliche  Verbindlichkeit  erzeugte.

Dieses  zweitrichterliche  Erkenntniß  wurde  vom
obersten  Gerichtshofe  bestätigt,  und  in  den  Gründen
hierüber  kommt  noch  Folgendes  vor:

1)  In  dem  Klag=  und  Replikvorbringen  haben
  beide  Vorinstanzen  mit  Recht  die  Behauptung
einer  Simulation  gefunden,  welche  bei  der  notariellen
  Errichtung  des  in  Frage  stehenden  Kaufvertrages
  stattgefunden  hat.  Denn  beide  Theile  waren
nach  demselben  über  einen  anderen  Inhalt  des  Vertrages,
  und  zwar  in  einem  Essentiale  desselben,  einverstanden,
  als  der  von  ihnen  dem  Notare  angegebene
  und  von  diesem  als  der  vermeintlich  wahre  Inhalt
  vereinbart  war,  und  die  beurkundete  Uebereinkunft
  stellt  sich  somit  nur  als  ein  zum  Scheine
vorgenommenes  Geschäft  dar,  auf  welches  der  ernstliche
  Wille  der  Kontrahenten  nicht  gerichtet  gewesen.
Bayer.  LR.  Th.  IV  Kap.  I  8.  35  Nr.  2  u.  Anm.
Nr.  4;  Seuffert,  Pand.  F.  273;  v.  Zink,  Kommentar
  z.  Not.-Ges.  S.  79—81.

2)  Daß  die  Anfechtung  eines  Vertrages  wegen
  Simulation  auch  gegenüber  einer  öffentlichen
Urkunde  Platz  greife,  unterliegt  keinem  Zweifel,  weil
mit  der  Behauptung  der  Simulation  das  Vorhaudensein
  des  zur  Entstehung  des  Vertrages  erforderlichen
  Willens  selbst  in  Bezug  auf  das  angebliche
Scheingeschäft  negirt  wird.

3)  Das  nur  zum  Scheine  vorgenommene  Rechts-