Not.-Ges.  Art.  14.  Simulation.  363

geschäft  hat  eben  deshalb  keinen  rechtlichen  Bestand,
ist  nichtig.

War  aber  im  Ernste  ein  anderes  Geschäft  beabsichtigt
  und  verabredet,  so  ist  dieses  giltig  und
für  die  Kontrahenten  verbindlich,  vorausgesetzt,
daß  dasselbe  nicht  der  zu  seinem  Rechtsbestande  erforderlichen
  Requisite  ermangelt,  daß  es  also  nichts
wider  die  Gesetze  enthält,  und  insbesondere  mit  der
für  Geschäfte  der  fraglichen  Art  gesetzlich  vorgeschriebenen,
  besonderen  Form  versehen  ist.

4)  Dieses  letztere  Erforderniß  fehlt  der  Vereinbarung
  über  einen  Kaufpreis  von  1100  fl.  ganz
offenbar.  Denn  nach  Art.  14  des  Not.-Ges.  9
diese  Verabredung,  als  die  Besitzveränderung  eines
Immobile  betreffend,  zu  ihrer  Giltigkeit  der  nota—
riellen  Verlautbarung,  und  konnte  ohne  solche,  weil
nichtig,  für  den  Beklagten  eine  rechtliche  Verbindlichkeit
  zur  Erfüllung  nicht  erzeugen.

5)  Ganz  dasselbe  Resultat  würde  sich  ergeben,
wenn  man  die  der  notariellen  Beurkundung  vorausgegangene
  Bestimmung  eines  Kaufpreises  von  1100  fl.
als  eine  bloße  Nebenabrede  zu  dem  den  Hauptvertrag
  enthaltenden  Notariatsakte  auffassen  wollte.
Denn  die  einer  Notariatsurkunde  gegenüber  getroffene
  mündliche  oder  schriftliche  Verabredung  über  einen
  Nebenpunkt  ist  in  nothwendiger  Konsequenz  des
Art.  14  des  Notariatsgesetzes  rechtlich  durchaus  wirkungslos.


Es  steht  daher  außer  allem  Zweifel,  daß  dem
Kläger  aus  der  von  ihm  behaupteten,  nicht  notariell
beurkundeten  Vereinbarung  über  einen  Kaufpreis  von
1100  fl.  ein  Klagerecht  gegen  den  Käufer  auf  Erfüllung
  dieser  Vereinbarung  nicht  zukomme.

OAGErk.  v.  23.  Mai  1865  RNr.  600  6/6.

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