364  Klage  aus  einem  verjährten  Wechsel.

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Klage  aus  einem  verjährten  Wechsel.

(Agl.  Bluntschli.  Erläut,  zu  Art.  83  der  allg.  d.  WO.  in
v  Dellmann  Gesetzgebung  des  KR.  Bayern  Th.  1  Bd.  1  S.  126,  127.

Friedrich  D.  hatte  dem  Franz  Joseph  A.  einen
Eigenwechsel  über  3500  fl.,  zahlbar  am  1.  Oktober
1860,  ausgestellt.  Für  diese  Wechselschuld  wurde
auf  dem  Anwesen  des  Friedrich  D.  eine  Kaution
eingetragen.  Durch  Giro  vom  21.  April  1861  war
der  Wechsel  an  den  Fabrikanten  M.  übergegangen.

Dieser  klagte  im  Dezember  1863  bei  dem  Bezirksgerichte
  des  Wohnortes  des  Friedrich  D.  gegen
diesen  auf  Bezahlung  von  3500  fl.  nebst  Verzugszinsen,
  vorbringend,  der  Wechsel  sei  zwar  inzwischen
verjährt,  besitze  aber  als  Handschein  noch  Giltigkeit.

Das  Bezirkögericht  entband  den  Beklagten  von
der  Klage  so  wie  angebracht  und  die  lI.  Instanz
bestätigte  diesen  Ausspruch,  indem  sie  ausführte,  daß
hier  Art.  83  mit  Art.  98  Ziff.  10  der  a.  d.  WO.
Maß  gebe,  daher  nicht  nur  dargelegt  sein  müsse,
was  der  Beklagte  für  die  Ausstellung  des  Wechsels
an  Franz  Joseph  A.  empfangen  habe,  sondern  auch,
was  diesem  für  die  Ueberlassung  des  Wechsels  an
den  Kläger  von  Letzterem  geleistet  wurde,  da  sich
nur  aus  dem  Zusammenhalte  dieser  Uebergänge  aus
einem  Vermögen  in  das  andere  ergebe,  um  wie  viel
sich  Beklagter  mit  dem  Schaden  des  Klägers  bereichern
  würde.

Auch  in  III.  Instanz  erfolgte  aus  nachstehenden
  Gründen  Bestätigung  des  Urtheiles:

Kläger  muß  zugestehen,  daß  der  der  Klage  zu
Grund  gelegte  Solawechsel  in  Folge  eingetretener
Verjährung  nach  Wechselrecht  nicht  mehr  eingeklagt
werden  könne;  allein  Kläger  nimmt  für  denselben
doch  immerhin  die  Wirkungen  eines  Hambscheines