Klage  aus  einem  verjäbrten  Wechsel.  365

in  Anspruch.  Dem  entgegen  erscheint  hier  Art.  83
der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung  entscheidend,
  welcher  bestimmt,  daß  der  Aussleller  des
Wechsels  nach  eingetretener  Verjährung  dem  Inhaber
  desselben  nur  so  weit  verpflichtet  bleibe,  als  er
sich  mit  dessen  Schaden  bereichern  würde.

Mit  Rücksicht  auf  diese  Bestimmung,  welche
das  Hauptgewicht  in  die  Thatsache  der  Bereicherung
legt,  erscheint  es  zweifellos  ungenügend,  wenn  Kläger
  zur  Rechtfertigung  der  Klagbitte  blos  anführte,
der  zwar  verjährte  Wechsel  müsse  doch  immerhin  als
Schuldschein  seine  Giltigkeit  haben.  Vielmehr  wäre
es  nothwendig  gewesen,  die  Klage  mit  Rücksicht  auf
das  Moment  der  Bereicherung  näher  zu  erläutern.

In  der  Revision  wird  besonderes  Gewicht  auf
den  Umstand  gelegt,  daß  für  die  eingeklagte  Summe
hypothekarische  Sicherheit  geleistet  worden  ist;  allein
dieß  ist  deshalb  ohne  rechtliche  Bedeutung,  weil
diese  Kaution  nur  als  ein  Accessorium  zum  Wechsel
als  Hauptsache  erscheint,  und  mit  der  Verjährung
des  letzteren  ihre  Bedeutung  verloren  hat.

Revident  sucht  ferner  geltend  zu  machen,  ihn
tangire  es  nicht,  welches  Verhältniß  zwischen  dem
ursprünglichen  Wechselgläubiger  und  dem  Beklagten
bestand;  es  müsse  vielmehr  der  Nachweis  genügen,
daß  der  Beklagte  den  Betrag  von  3500  fl.  erhalten
und  dessen  Zurückzahlung  versprochen  habe.  Allein
derselbe  übersieht  hiebei,  daß  der  Wechsel,  welcher
diesen  Nachweis  liefern  soll,  durch  Verjährung  außer
Kraft  getreten  sei  und  in  Folge  dessen  gesetzlich  nur
mehr  der  Gesichtspunkt  der  Bereicherung  in's  Auge
gefaßt  werden  könne.

OAGErk.  v.  30.  Mai  1865  RMr.  713663.
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