366  Not.-Ges.  Art.  14.  Kauf  stebender  Waldbäume.

3.

Der  Kaufvertrag  über  eine  Waldung  ausschließlich  des
Grundes  und  Bodens  bedarf  zu  seiner  Perfektion  der  notariellen
  Verbriefung  nicht.

Vergl.  oben  S.  94  und  96.

Von  Parteien  wie  von  Gerichten  wird  mehrfältig
  eine  dem  oben  aufgestellten  Satze  widersprechende
Ansicht  geltend  zu  machen  gesucht.  Der  oberste  Gerichtshof
  hat  aber  denselben  in  mehreren  Erkenntnissen
aus  nachstehenden  Gründen  zur  Anwendung  gebracht:

Der  Kauf  stehender  Bäume  einer  Waldung
ohne  Grund  und  Boden  in  dem  Sinne,  daß  mit
dem  Abschlusse  des  Vertrages  und  einer  hinzukommenden
  Tradition  das  Eigenthum  derselben  auf  den
Käufer  sofort  übergehe,  wäre  eine  rechtliche  Unmöglichkeit,
  weil  die  Bäume  in  ihrer  Kohärenz  mit
Grund  und  Boden  Bestandtheile  des  Immobile
sind,  welches  im  Eigenthum  des  Verkäufers  bleibt,
niemals  aber  eine  und  dieselbe  Sache  sich  im  Eigenthume
  zweier  Personen  zugleich  befinden  kann:  rationem
  enim  non  permittere,  ut  allcrius  arbor
intelligatur,  quam  cujus  in  fundo  radices  egisset
CIir.7  §.  13  de  acq.  rer.  dom.  41,  1).  Es  liegt
auch  beim  Abschlusse  eines  solchen  Kaufvertrages  nichts
Anderes  in  der  Intention  der  Kontrahenten,  als  daß
die  Bäume  mit  und  nach  ihrer  Separation  von
Grund  und  Boden  das  Objekt  des  Kaufes  bilden
sollen.  Es  kann  daher  der  Vertrag  nur  durch  und
mit  der  Fällung  der  Bäume  zum  Vollzuge  gelangen,
weshalb  die  erfolgte  Tradition  nur  dann  rechtlich  wirksam
  wird,  das  Eigenthum  der  erkauften  Bäume  also  auch
erst  dann  auf  den  Käufer  übergeht,  wenn  die  Bäume
gefällt  sind.  Der  Verkauf  einer  Sache,  wobei  dieselbe
  in  ihrem  künftigen  Zustande  den  Kaufgegenstand
  bildet,  widerstreitet  auch  keinesweges  der  Na-