Kinder“",  zu  Erben  eingesetzt.  367

tur  des  Kaufvertrages,  welche  ja  sogar  eine  emtio
spei  und  rei  speratae  zuläßt.

Hieran  kann  der  Umstand  nichts  ändern,  daß
der  Verkäufer  dem  Käufer  selbst  die  Trennung  der
Bäume  anheimgegeben  und  ihm  hiezu  eine  Zeit  von
mehreren  Jahren,  während  welcher  Zeit  ein  nicht  unbeträchtlicher
  Zuwachs  stattfinden  kann,  freigelassen
hat.  So  lange  die  Fällung  der  Bäume  noch  nicht
erfolgt  ist,  hat  der  Käufer  lediglich  einen  aus  dem
Konsensualvertrage  fließenden  persönlichen  Anspruch
an  den  Käufer,  daß  dieser  nichts  unternehme,  was
dem  Vertragsvollzuge  hinderlich  wäre.

Daher  findet  sich  kein  Grund,  nach  welchem
die  Perfektion  des  Vertrages  von  der  notariellen
Verbriefung  bedingt  wäre,  weil  der  Art.  14  des
Not.-Ges.  ein  Objekt  voraussetzt,  welches  auch  nach
der  Besitz=  und  Eigenthumsveränderung  eine  unbewegliche
  Sache  bleiben  soll.

OAGErk.  v.  21.  Aug.  1864  RNr.  8425/6,  und

v.  11.  März  1865  RMNr.  4226%

4.
In  testamentarischen  Verfügungen  begreift  der  Ausdruck:
„Kinder“  alle  Deszendenten  in  sich.

Hierüber  sagen  oberstrichterliche  Entscheidungsgründe:


Nach  den  von  der  Vorinstanz  angezogenen
Stellen  des  römischen  Rechtes,  insbesondere  nach
fr.  220  de  V.  S.  (50,  16)  und  kr.  1  S.  1  deleg.  pracst.
(37,  5)  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß
unter  dem  Worte  „liberi“,  welchem  der  deutsche
Ausdruck  her  entspricht,  alle  Deszendenten
zu  verstehen  sind.

Die  gegentheilige  Ausführung  in  der  Revisionsschrift,
  daß  die  deutsche  Rechtsübung  wie  der
deutsche  Sprachgebrauch  Abweichendes  statuire  und