368  Zablung  an  eine  Ebefrau.

hierin  dem  römischen  Rechte  vorgehe,  entbehrt  der
rechtlichen  Haltbarkeit.

Abgesehen  davon,  daß  für  diese  Ansicht  nähere
Belege  gar  nicht  angeführt  zu  werden  vermochten,
können  darüber,  was  dem  deutschen  Sprachgebrauche
und  der  deutschen  Rechtsübung  konform  ist,  wohl
am  besten  die  deutschen  Gesetzgebungen  Aufschluß
geben,  indem  von  diesen  zu  erwarten  steht,  daß  sie,
im  Rechtsbewußtsein  des  Volkes  wurzelnd,  auch
am  richtigsten  die  Eigenthümlichkeiten  desselben  werden
  aufgefaßt  und  in  Rechtsübung  gebracht  haben.

Nun  hat  schon  die  Vorinstanz  darauf  hingewiesen,
  daß  das  bayerische  Landrecht  in  Thl.  1
Kap.  IV  §F.  3  Nr.  4  und  Anm.  Nr.  4  unter  dem
Ausdrucke:  „Kinder“  nicht  nur  Söhne  und  Töchter,
sondern  auch  Enkel  und  alle  übrigen  Deszendenten
verstehe,  und  im  gleichen  Sinne  sprechen  sich  das
Preußische  Landrecht  Th.  1  Tit.  1  8.  40  sowie
das  österreichische  bürgerliche  Gesetzbuch  in  §.  42
aus,  indem  sie  unter  dem  Worte:  „Kinder“  ebensalls
  alle  Descendenten  begreifen.

O#G#  Erk.  v.  19.  Mai  1865  RNr.  57767/6.
al.
5.
Zablung  an  eine  Ebefrau.
(Bayer.  LR.)

Wenn  die  Ehefrau  mit  ihrem  Manne  nicht  in
Gütergemeinschaft  lebt  und  es  sich  nicht  um  ein  Rezeptizgut
  derselben  handelt,  so  liberirt  eine  Zahlung
an  dieselbe  den  Schuldner  nur  dann,  wenn  sie  vom
Ehemanne  zur  Zahlungbannahme  beauftragt  war
oder  der  Ehemann  dieselbe  genehmigte,  oder  die
Ehefrau  das  Geld  dem  Manne  aushändigte  oder  in
seinen  Nutzen  verwondte.  LR.  Thl.  1  k  VI  8.  12,
22  u.  27,  Th.  IV  Kap.  XIV  8.  5.

OAGErk.  v.  20.  März  1865  Sau.  120%

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  (  Enke  (Adolph  !.
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.