Samstag  den  25.  Nov.  1865.  30.  Jahrgang.  N  24.
Dr.  J.  A.  Heuffert's
Blätter  für  Rechtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

Inyalt:  Zäus  jedes  Tragen  einzelner  Stücke  von  Unisormen  unter  die  Beliim
  mung  des  trelgeletuches  vom  10.  Nor.  1861  Art.  130!  —

den  Parteigenessen  dei  einer  Schlägerei  Einer  als  rücksällig  eines  Vergehens
  zu  beschuldigen  ist,  solgen  alle  übrigen  (unen  Gerichisftande.  —
Fur  die  Frage  der  Zuständigkeit  ist  es  ohne  Einfluß,  od  ein  Fall
der  Bedrobung  eines  elsentlichen  Dieners  als  ein  leichierer  zu
erachlen  sei.

fällt  jedes  Tragen  einzelner  Stücke  von  Uniformen
unter  die  Bestimmung  des  Strafgesetzbuches  v.  10.  Nov.
1861  Art.  1302

Nach  den  für  die  Bekleidung  des  bayerischen
Heeres  bestehenden  Einrichtungen  werden  die  Uniformen
  (Monturen)  der  gemeinen  Soldaten  dadurch
deren  Eigenthum,  daß  der  Staat  zwar  die  Stoffe
anschafft  und  nach  Vorschrift  fertigen  läßt,  der  Soldat
  aber  den  Preis  hiefür  durch  Abzüge  an  seiner
Löhnung,  die  s.  g.  Monturraten,  bezahlt.

Bei  dem  Austritte  aus  dem  Heere  nimmt  der
Soldat  sein  so  erworbenes  Eigenthum  mit  und  findet
leicht  Gelegenheit,  es  zu  verwerthen,  da  die  Kleidungsstücke
  von  zwar  groben  aber  guten  Stoffen  gefertigt,
dabei  dem  Soldaten  billig  angerechnet  sind,  daher
die  Röcke  von  Arbeitern  gerne  getragen  werden.

Es  sollen  zwar  militärdienstliche  Vorschriften
bestehen,  daß  beim  Ausscheiden  eines  Soldaten  aus
dem  Heere  die  Monturstücke  entkennzeichnet  werden
sollen,  bei  den  Waffenröcken  z.  B.  durch  Abtrennen
der  farbigen  Kragen  und  Aufschläge,  bei  den  Mützen

Neue  Folge  X.  Band