370  Zum  StGB.  v.  10.  Nov.  1861  Art.  130.

durch  Abtrennen  der  darauf  angebrachten  Krone
u.  dgl.  1)  Wo  dieses  aber  übersehen  wird,  kann
es  vorkommen,  daß  die  Käufer  die,  wenn  auch  abgetragenen,
  Monturstücke  noch  mit  den  ursprünglichen
Kennzeichen  anlegen.

Zwei  Fälle  dieser  Art  führten  zu  strafrechtlichen
Einschreitungen.  In  einem  derselben  diente  ein  vormaliger
  Gensd'arm  als  Bauernknecht  und  verkaufte
einen  stark  abgenützten,  aber  sonst  noch  im  ursprünglichen
  Zustande  befindlichen,  Waffenrock  um  30  kr.
an  einen  Taglöhner,  der  bei  seinem  Dienstherrn  als
Erndtearbeiter  beschäftigt  war  und  welcher  nun  zu
diesen  Arbeiten  den  erkauften  Rock  anzog.  —  Im
anderen  Falle  hatte  ein  ausgedienter  Soldat  sich  als
Gütler  ansäßig  gemacht  und  setzte  nun  zuweilen  zu
seiner  Bauerntracht  noch  seine  Soldatenmütze  auf,
ohne  daß  von  derselben  die  Krone  abgetrennt  war.

Beide  handelten  ohne  die  geringste  Ahnung,
etwas  Unrechtes  zu  begehen,  was  sie  deutlich  dadurch
  zu  erkennen  gaben,  daß  sie,  von  der  Gensd'armerie,
  welche  sie  zur  Anzeige  brachte,  über  ihre
Bekleidung  zur  Rede  gestellt,  alsbald  die  ihnen
dabei  als  nothwendig  bezeichneten  Aenderungen  durch
Abtrennen  von  Kragen  und  Aufschlägen,  bezw.  Krone,
vornehmen  ließen.

Beide  wurden  schon  in  erster  Instanz  freigesprochen,
  und  die  hiegegen  von  der  Staatsbehörde
eingelegten  Berufungen  wurden  verworfen.  Diese
Fesstrechungen  halten  wir  für  vollkommen  gerechtertigt.


Eine  Interpretation  des  Art.  130  des  StGB.,
welche  auch  das  Tragen  eines  einzelnen  Uniform-=stückes
  unter  allen  Umständen  als  Vergehen  bestraft,
hat  schon  den  Wortsinn  der  Strafbestimmung  gegen

1)  Obiges  wurde  dem  Verf.  auf  Erkundigung  angegeben.
  Die  Entschließungen  selbst  konnte  er  sich  nicht
zur  Einsicht  verschaffen.