Zum  StGB.  v.  10.  Nov.  1861  Art.  130.  371

sich.  Unter  „Uniformen“  versteht  man  sowohl  im
gemeinen  Leben  als  in  den  Verwaltungsvorschriften,
welche  über  die  Uniformirung  bestehen,  Dienstkleidungen,
  zusammengehörige  Beinkleider,  Röcke
und  Kopfbedeckungen  von  bestimmter  Farbe,  Abzeichen,
  Schnitt  bezw.  Form.  Einzelne  Stücke  einer
solchen  Uniform  sind  noch  nicht  selbst  Uniform,  man
nennt  sie  auch  nicht  so,  sondern  Uniformsstück,  Uniformsrock,
  Uniformsbeinkleid,  Uniformshut,  Uniformsmütze.
  So  wenig  man  von  einem  Gensd'arm,  welcher
  eine  Bauernhose  nebst  Bauernweste  und  Bauernhut
  und  dazu  seinen  Waffenrock  anlegte,  sagen  könnte,
er  trage  Uniform,  so  wenig  kann  man  dieses  von
dem  Bauern  sagen,  welcher  in  solcher  Weise  gekleidet
  ist.

Dazu  kommt  noch  eine  andere  Betrachtung.
Nach  dem  Marginale  zu  Art.  129  und  130  d.  St  GB.
(womit  das  zu  Art.  55  d.  Pol.-St  GB.  zu  vergleichen)
gehört  zum  Begriffe  des  durch  Art.  130  vorgesehenen
Vergehens  eine  Anmaßung.  Hieraus  folgt  also
für  den  objektiven  Thatbestand  des  Vergehens,  daß
eine  Handlung  vorliegen  muß,  welche  geeignet  ist,
den  Handelnden  als  eine  zum  Tragen  der  Uniform
berechtigte  Person  (als  Gensd'arm,  als  Soldat,  als
Beamten  oder  öffentlichen  Diener  dieser  oder  jener,
der  Uniform  entsprechenden  Kategorie)  erscheinen  zu
lassen.  Denn  Anmaßung  ist  ja  eben  Beilegung  einer
dem  Handelnden  nicht  zukommenden  Qualität,  Ausübung
  einer  demselben  nicht  zustehenden  Befugniß.

Bezüglich  des  Art.  129  hat  auch  der  oberste
Gerichtshof:)  bereits  anerkannt,  daß  es  zum  Thatbestande
  des  Vergehens  der  Anmaßung  eines  öffentlichen
  Amtes  oder  Dienstes  nicht  genüge,  eine  zum

:)  Erk.  gegen  A.  Fröryg  vom  28.  Aug.  1865  (uB.
Nr.  328)  in  d.  Zeitschr.  für  Gesetzgeb.  u.  Rechtspflege,
Abth.  f.  Strafr.,  Bd.  XII  S.  219.