372  Zum  SiGB.  v.  10.  Nov  1861  Art.  130.

Wirkungskreise  des  betreffenden  Amtes  oder  Dienstes
  gehörige  Handlung  vorgenommen  zu  haben,  sondern
  daß  der  Handelnde  sich  auch  den  Anschein
eines  zur  Handlung  berufenen  Beamten  oder  Bediensteten
  zu  geben  bestrebt  gewesen  sein  müsse.
Wendet  man  diesen  Satz  auf  das  Uniformtragen
an,  —  und  man  darf  und  muß  ihn  nach  dem  Marginale
  darauf  anwenden,  —  so  ergibt  sich,  daß  man,
um  der  Strafe  des  Art.  130  zu  verfallen,  etwas
getragen  haben  muß,  was  geeignet  war,  den  Anschein
  eines  Beamten  oder  Bediensteten  zu  geben.

Freilich  darf  man  aus  diesem  Satze  nicht  folgern,
  es  müsse  auch  derjenige  von  Schuld  und  Strafe
freigesprochen  werden,  der  z.  B.  in  vollständiger
Landrichteruniform  auftrat,  an  welcher  aber  sich  irgend
  eine  unwesentliche,  nicht  leicht  in  die  Augen
fallende  Abweichung  von  der  im  Reglement  vorgeschriebenen
  Form  vorfand.  Dieses  wäre  einfach  eine
unrichtige  Anwendung  des  aufgestellten,  gewiß  richtigen
  Satzes.  Demn  dieses  Auftreten  wäre  trotz  der
mangelnden  Blattzacke  an  der  Stickerei  oder  der  um
eine  geringe  Schattirung  zu  hellen  Farbe  der  Aufschläge
  doch  noch  geeignet,  dem  Auftretenden  den
äußeren  Anschein  eines  Landrichters  zu  geben.  Dagegen
  würde  in  den  oben  erzählten  Fällen  kein  Vernünftiger
  gedacht  haben,  der  Erndteknecht  müsse  ein
Genêöd'arm,  der  Gütler  noch  Soldat  sein.

Dem  so  gearteten  Thatbestande  muß  ferner
auch  die  Absicht  des  Handelnden  entsprechen.  Zwar
setzen  die  Reate  der  Art.  129  u.  130  d.  StGB.  und
Art.  55  d.  Pol.-St  GB.  keinen  besonderen  Zweck  der
Handlung  voraus.  Es  ist  für  die  Strafbarkeit  derselben
  an  sich,  soferne  nämlich  nicht  die  Konkurrenz
mit  einem  anderen  Reate  oder  dem  strafbaren  Versuche
  eines  solchen  gegeben  ist,  gleichgiltig,  ob  sie
geschah  zur  Vorbereitung  einer  anderen  widerrechtlichen
  That  oder  aus  bloßer  Eitelkeit.  Aber  der