Zum  StGB.  v.  10.  Nov.  1861  Art.  130.  373

Wille  muß  doch  auf  eine  Anmaßung  gerichtet,  die
Absicht  muß  doch  dahin  gegangen  sein,  sich  den  Anschein
  einer  zur  Tragung  der  betreffenden  Uniform
berechtigten  Person  zu  geben.  Auch  diese  Absicht
war  in  den  beiden  Eingangs  erzählten  Fillen  nicht
vorhanden.  Die  Absicht  ging  dort  nur  darauf,  des
Leibes  Blöße  zu  bedecken,  den  Körper  vor  Wind
und  Wetter  zu  schützen,  ein  Kleidungsstück  ohne  alle
Rücksicht  auf  seine  uniformen  Eigenschaften  zu  tragen.

Das  Erfordern  einer  auf  Anmaßung  gerichteten
  Absicht  dürfte  auch  der  in  Note  2  angeführten
oberstrichterlichen  Entscheidung  so  wie  einer  früheren
entsprechen,  wo  der  oberste  Gerichtshof  )  aussprach,
wegen  Anmaßung  eines  Adelsprädikates  nach  Nrt.  55
d.  PSt  G.  sei  nur  Derjenige  strafbar,  welcher  sich
dasselbe  mit  dem  Bewußtsein,  dazu  nicht  berechtigt
zu  sein,  beilegt.

Zu  der  in  Vorstehendem  vertheidigten  Auslegung
  des  Art.  130  stimmen  auch  die  Motive  des
Gesetzentwurfes  zu  Art.  1317)  (Nrt.  130  des  G.),
daß  durch  die  Handlung  das  Ansehen  der  Obrigkeit
und  die  Würde  des  Staatsamtes  oder  öffentlichen
Dienstes  beeinträchtigt  werde,  und  daß  die  Strafbarkeit
  derselben  der  der  Amtsehrenbeleidigung  gleichstehe.
  Diese  Motive  treffen  nur  dann  zu,  wenn
das  Tragen  der  Uniform  eine  Anmaßung  der  Befugniß
  hiezu  enthält.

Es  ist  daher  nur  noch  die  Frage  zu  betrachten,
ob  das  Tragen  einzelner  Uniformstücke,  wenn  es
nicht  als  Tragen  einer  Uniform  anzusehen  ist,  nicht
wenigstens  unter  die  andere  Alternative  des  Art.  130
fällt,  d.  h.  als  Tragen  eines  vom  Staate  ange-5

  at.  gen  Gröbmaier  vom  27.  Mai  1865  (uB.

53  in  der  angef.  Zeitschr.  Bd.  XII  S.  249.

1)  pun,  der  K.  d.  Abgeordneten  v.  J.  185⅜
Beil--Bd.  I  S.  185.