Zum  StGB.  v.  10.  Nov.  1861  Art.  130.  375

Die  in  der  Ueberschrift  aufgeworfene  Frage
dürfte  daher  dahin  zu  beantworten  sein,  daß  das
Tragen  einzelner  Uniformstücke  nur  dann  nach  Art.  130
d.  St  GB.  strafbar  ist,  wenn  entweder  dem  getragenen
  Uniformstücke  die  Eigenschaft  eines  besonderen
  Dienstzeichens  vom  Staate  beigelegt  ist,  oder
wenn  das  Tragen  unter  Umständen  geschah,  welche
geeignet  sind,  dem  Träger  den  Anschein  eines  zum
Tragen  der  vollen  Uniform  berechtigten  Staatsoder
  öffentlichen  Dieners  zu  geben,  und  wenn  zugleich
  die  Absicht  obwaltete,  sich  diesen  Anschein  zu
geben.

Ob  bei  der  zweiten  Alternative  die  Umstände,
unter  welchen  daß  Uniformstück  getragen  wurde,  geeignet
  sind,  dem  Träger  den  bezeichneten  Anschein
zu  geben,  gehört  dann  natürlich  zur  Khatfrage,

t.

Dienstmütze  auch  zu  Civilkleidern  getragen  werde.
Trug  nun  der  entlassene  Postpraktikant  die  Mütze  in
der  Absicht  fort,  um  dadurch  seine  Entlassung  vor
dem  Publikum  zu  verheimlichen,  um  sich  den  Anschein
eines  noch  fortwährend  zur  Postpraxis  Zugelassenen
und  deswegen  zum  Tragen  der  Mütze  Berechtigten
zu  geben,  so  war  er  allerdings  nach  Art.  130  strafbar.
  Es  wäre  aber  wohl  korrekter  gewesen,  diese
Absicht  in  der  Motivirung  des  Urtheiles  zu  konstatiren,
  da  ja  auch  denkbar  wäre,  daß  die  Mütze  obne
Anmaßung  getragen  wurde,  z.  B.  weil  der  entlassene
Postpraktikant  keine  andere  Kopfbedeckung  und  augenblicklich
  auch  kein  Geld,  um  sich  eine  solche  zu  kaufen,
  besaß.