376  Transmissio  Justinianea.  Unmündige.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Vayern
rechts  des  Uheines.

1.

Tranomission  der  Erbschaft  aus  dem  Deliberationsrechte
(transmissio  Justinianea).  Transmission  Unmündiger.
(Bayerisches  und  gemeines  Recht.)

Hierüber  sagen  oberstrichterliche  Entscheidungsgründe:


Nach  der  ganz  klaren  Bestimmung  des  bayerischen
  Landrechtes  Thl.  III  Kap.  1  8.  4  Nr.  5  tritt
eine  Ausnahme  von  der  in  Nr.  4  ausfgestellten  Regel,
  daß  eine  nicht  angetretene  Erbschaft  auf  die
Erben  des  Erben  nicht  transmittirt  werde,  bei  heredibus
  necessarlis  oder  suis  ober  descendentibus
unbedingt,  —  bei  anderen  Erben  aber,  welche  diese  Eigenschaft
  nicht  haben,  nur  dann  ein,  wenn  der  Todesfall
  noch  innerhalb  der  legalen  oder  obrigkeitlich
  festgesetzten  Deliberationsfrist  sich  ereignet  hat.

In  diesem  Falle  können  daher  nach  obiger  Gesetzesbestimmung
  alle  Erben  ohne  Unterschied  die
von  ihrem  Erblasser  unterlassene  Antretung  einer  dem
letzteren  angefallenen  Erbschaft  noch  bewerkstelligen.

A.  J.  starb  nun  am  nämlichen  Tage,  wie
seine  Mutter,  nämlich  am  25.  Sept.  1862,  jedoch
12  Stunden  später  als  erstere  und  wurde  er  somit,
da  er  dieselbe  überlebte,  deren  Erbe.

Die  Erbschaft  selbst  hat  nun  derselbe  zwar
nicht  angetreten;  allein  da  die  Deliberationsfrist
ganz  unzweifelhaft  begonnen  hatte,  aber  beim  Tode
desselben  noch  nicht  beendigt  war,  so  transmittirte
er  kraft  der  oben  allegirten  landrechtlichen  Bestimmung
  das  Recht  des  Erbschaftsantrittes  auf  seine
eigenen  Erben,  wodurch  sonach  diejenigen  Personen,
welche  ohne  diese  Trausmission  die  Erben  der  Mutter
  des  A.  J.  geworden  wären,  von  diesem  Erbrechte
ausgeschlossen  sind.