Transmissio  Justinianea.  Unmündige.  377

Die  erste  Instanz  behauptet  nun  aber,  daß
nach  den  Anmerkungen  zum  LR.  a.  a.  O.  Nr.  14
lit.  f  das  dem  A.  J.  angefallene  Erbrecht  auf  dessen
Erben  nicht  habe  transmittirt  werden  können,  weil
diese  keine  Deszendenten  des  A.  J.  seien.  «

Allein  abgesehen  davon,  daß,  wenn  dieses  der
Sinn  der  allegirten  Stelle  der  Anmerkungen  wäre,
dieselbe  im  direktesten  Widerspruche  mit  dem  Gesetze
selbst  stehen  würde  und  daher  in  der  Anwendung
keine  Beachtung  finden  dürfte  (Seuffert's  Kom.
z.  GO.  Bd.  S.  22  Nr.  3),  so  bezieht  sich  die
allegirte  Stelle  der  Anmerkungen  gar  nicht  auf
den  Fall  der  Transmission  in  Folge  des  während
der  Deliberationsfrist  eingetretenen  Todes  des  Transmittenten,
  sondern  nur  auf  den  ersten  Ausnahmsfall
  von  der  Regel  der  Ziff.  4  8.  5  a.  a.  O.  des
Landrechtes.

Es  ist  nämlich  in  der  erwähnten  Stelle  der
Anmerkungen  lit.  e  u.  k  ausdrücklich  gesagt:

„die  annoch  in  Deliberation  Stehende  erben
(vererben)  ebenfalls  wie  heredes  sui  auf
alle  ihre  Erben  ohne  Unterschied,  I.  19
Cod.  de  jure  delib.“

„Soviel  nun  diese  letztere  ex  jure  deliberandi
  herrührende  Transmission  belangt,  läßt
es  unser  Codes  hier  ebenfalls,  jedoch  in  dem
Maß,  wie  bereits  oben  Nr.  10  lit.  h  angemerkt
  ist,  dabei  bewenden.“

In  dieser  Nr.  10  lit.  U  ist  nun  dieser  Grundsatz
  nur  mit  dem  Zusatze  wiederholt,  daß  die  Erben,
auf  welche  das  Recht  des  von  ihrem  Erblasser  unterlassenen
  Erbschaftsantrittes  trausmittirt  wird,  diesen
  Antritt  noch  vor  Ablauf  der  dem  Transmittenten
  zustehenden  Frist  erklären  müssen.

In  Beziehung  auf  diesen  Transmissionsfall
ist  also  am  gemeinen  Rechte  nichts  geändert,  und
kann  daher  Kreittmayr  auch  an  diesen  Fall  bei