378  Transmissio  Justinianea.  Unmündige.

der  fraglichen  Stelle  der  Anmerkungen  nicht  gedacht
haben,  da  er  unter  lit.  I  ausdrücklich  sagt,  daß  der
Codex  mit  dem  gemeinen  Rechte  nicht  übereinstimme.


Es  kann  sich  also  jene  Stelle  der  Anmerkungen
  nur  auf  den  ersten  Ausnahmsfall  beziehen  und
zwar  um  so  mehr,  als  ja  der  Transmissionsfall  der
Deliberation  jenem  der  Suität  und  Konsanguinität  gerade
  gegenübergestellt  und  letzterer  im  Codex  beim
ersten  Ausnahmsfalle  behandelt  wird.

Es  sind  auch  bei  diesem  ersten  Ausnahmsfalle
  Abweichungen  vom  gemeinen  Rechte  zu  finden,
da  letzteres  bei  der  s.  g.  Theodosianischen  Transmission
  auch  für  den  heres  transmittens  die  Eigenschaft
  eines  Deszendenten  und  dazu  die  eines  Testamentserben
  fordert;  Seuffert,  Lehrb.  der  Pand.
§.  574  Nr.  1.  Dem  mag  aber  sein,  wie  ihm
wolle,  so  hat  Kreittmayr  den  Transmissionsfall  aus
dem  Titel  der  Deliberation  nicht  als  denjenigen
bezeichnet,  welcher  eine  Modifikation  des  gemeinen
Rechtes  nach  der  Ansicht  der  Kläger  und  der  ersten
rrni-  enthalte,  al  daß  der  zweite  Ausnahmsfall  des

4  Nr.  5  a  O.  d.  Landr.  so  zu  interpretiren
Sän,  als  nühten  hier  die  heredes  transmissarü
Deszendenten  des  transmittirenden  Erben  sein.

Eine  andere  Frage  ist  aber  die,  ob  sich  A.  J
im  Falle  der  Deliberation  befunden  habe,  da  er  bei
seinem  Tode  noch  unmündig  war  und  dieser  Tod
schon  12  Stunden  nach  dem  Ableben  seiner  Mutter
eintrat,  sohin  angenommen  werden  muß,  daß  er
den  Erbschaftsanfall  entweder  gar  nicht  erfahren
habe,  oder  nicht  fähig  gewesen  sei,  sich  des  Rechtes
des  Erbschaftsantrittes  bewußt  zu  sein.

Die  Frage,  ob  zur  Wirksamkeit  der  Transmission
  aus  dem  Titel  der  noch  im  Laufe  begriffenen
Deliberationsfrist  die  Wissenschaft  des  Erben  von
dem  Anfalle  der  Erbschaft  gehöre,  ist  nach  gemei-