Transmissio  Justinianea.  Unmündige.  379

nem  Rechte  kontrovers  !));  v.  Vangerow  im  Archiv
  für  civilistische  Praxis  Bd.  24  Abh.  5;  Glück,
Pand.-Komm.  Bd.  43  S.  218  ff.

Im  Texte  des  bayerischen  Landrechtes  a.  a.  O.
ist  von  einer  Nothwendigkeit  dieser  Wissenschaft  #tät  die
Mede,  und  nur  in  den  Anmerkungen  a.  a.  O.  ·0
lit.  h  wird  unter  Bezug  auf  das  gemeine  Recht  *8
daß  diese  Wissenschaft  des  Erben  vorausgesetzt  werden
müsse,  um  die  Trausmission  aus  dem  Titel  der  Deliberation
  desselben  als  statthaft  annehmen  zu  können.

Im  gegebenen  Falle  kann  es  indessen  dahin  gestellt
  bleiben,  ob  nach  gemeinem  und  bayerischem
Rechte  jene  Wissenschaft  erforderlich  sei,  da  es  bei
A.  J.  als  einem  Unmündigen  hierauf  nicht  anzukommen
  hat.

Die  Gesetze  schreiben  zwar  vor,  daß  das  unmündige
  Alter  die  Wissenschaft  rechtlicher  Verhältnisse
  ausschließe:  fr.  ult.  de  fact.  et  jur.  ignor.
(22,  6),  kr.  9  de  adquir.  vel  omitt.  hered.
(29,  2),  —  allein  dieselben  lassen  da,  wo  sich  an
Wissen  oder  Nichtwissen  solcher  Verhältnisse  rechtliche
  Wirkungen  knüpfen,  dieses  Wissen  oder  Nichtwissen
  durch  die  ummändigeen  ergänzen,  kr.  29  de
cond.  indeb.  (12,  6).  Dieß  ist  auch  durch  die
Novelle  158  für  die  Transmission  ex  jure  delib.
in  dem  Falle  bestätigt,  wo  ein  Unmündiger  im  Laufe
der  Deliberationsfrist  stirbt,  ohne  daß  für  ihn  ein
Vormum  die  ihm  angefallene  Erbschaft  angetreten  hat.

Diese  Novelle  ist  zwar  nicht  glossirt  (Glück,
Kommentar  Bd.  1  S.  344);  allein  da  hier  der

1)  Der  operbe  Gerichtsbof  nahm  früber  an,  Wissenschaft
  rem  Anfalle  sei  zur  Transmission  nicht  erforderlich.
  Andere  oberste  Gerichtsböfe  Deutschlands
leigen  der  gegentheiligen  Meinung,  so  der  zu  Lübeck:

  Seuffert,  Archiv  Bd.  XIII  Nr.  16  S.  61;
der  zu  Kassel:  das.  Bd.  XIV  Nr.  242  S.  399;
der  zu  Stuttgart:  das.  Bd.  XVI  Nr.  125  S.  225.