380  Transmiesio  Justinianea.  Unmündige.

Kaiser  Justinian  seine  eigene  Consl.  19  de  jure
delib.  erläutert,  so  hat  sie  für  die  Interpretation
dieser  Kodexstelle  in  Ansehung  eines  unmündigen
Erben  allerdings  Bedeutung.

Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  hat  denn  auch
Mühlenbruch  in  Glück's  Kommentar  Bd.  43
S.  221  Nr.  3  bis  S.  223,  obwohl  er  im  Allgemeinen
  die  Wissenschaft  des  Erben  von  dem  Anfalle
erfordert,  angenommen,  daß  die  Erben  eines  Unmündigen,
  wenn  er  vor  dem  Antritte  während  der
Deliberationsfrist  stirbt,  statt  seiner  die  dem  letzteren
deferirte  Erbschaft  antreten  können.

Hiezu  kommt  aber  noch  der  entscheidende  Umstand,
  daß,  wenn  der  Unmündige  einen  Vormund
hat,  dessen  Eigenschaft,  Rechte  und  Pflichten  dem
bei  dem  Tode  seiner  Mutter  noch  in  Thätigkeit  gewesenen
  Spezialkurator  desselben  entschieden  zukamen,
  die  ganze  juristische  Persönlichkeit  deöselben
durch  den  Vormund  repräsentirt  wird,  und  daß  namentlich
  alle  Rechtsgeschäfte  desselben  lediglich  durch
diesen  gepflogen  werden  können.

Derselbe  wird  daher  nach  ausdrücklicher  Vorschrift
  der  Gesetze  in  allen  vermögensrechtlichen  Beziehungen
  als  der  Eigenthümer  des  Vermögens  augesehen;
  fr.  27  de  administr.  tutor.  (26,  7):
Tutor,  qui  tutelam  gerit,  duantum  ad  providentiam
  pupillarem  domini  loco  haberi  debet.

Pielnns  folgt  von  selbst,  daß,  wenn  der  Vormund
  Wissenschaft  von  der  seinem  Pflegbefohlenen
angefallenen  Erbschaft  hatte,  dieß  so  anzusehen  ist,
als  habe  der  letztere  selbst  diese  Wissenschaft  gehabt,
folglich  befand  sich  auch  dieser  letztere  mittelst  seines
Vormundes  in  der  Deliberation.

Daß  aber  der  die  Stelle  eines  Vormundes
vertretende  Spezialkurator  des  A.  J.  Missenschaft
von  dem  Tode  der  Mutter  desselben  und  sohin  von