Anerbieten  zur  Erfüllung  zweiseitiger  Verträge.  381

dem  Erbschaftsanfalle  hatte,  kann  nicht  bezweifelt
werden.
O#  Erk.  v.  12.  Juni  1865  RNr.  784  6°.
77.

2.

Das  Anerbieten  zur  eigenen  Kaufserfüllung  genügt  nicht
immer,  um  die  Klage  auf  Erfüllung  von  Seite  des  anderen
Kontrabenten  zu  begründen.

Der  Verkäufer  eines  Hauses  hatte  sich  dem
Käufer  verbindlich  gemacht,  entweder  die  Hypothekgläubiger
  zu  bestimmen,  daß  sie  auf  die  Hypotheken
verzichten,  oder  dieselben  durch  Heimzahlung  der
Kapitalien  zu  befriedigen.

Ohne  die  eine  oder  andere  Alternative  dieses
Versprechens  erfüllt  zu  haben,  aber  unter  dem  Erbieten
  zur  Erfüllung,  klagte  der  Verkäufer  auf  Zahl-=ung
  des  Kaufpreises  oder,  falls  Käufer  zurücktreten
wolle,  auf  Zahlung  des  für  diesen  Fall  bedungenen
  Reugeldes.

In  beiden  Richtungen  wurde  der  Beklagte  unter
  Bezugnahme  auf  das  bayer.  LR.  Th.  VI  Kap.  III
§.  10  und  Anm.  hiezu  Nr.  4  und  5,  dann  auf
Seuffert,  Pand.  §.  248  Note  2,  §F.  276  Note  2,
Puchta,  Vorlesungen  zu  §F.  269  und  Seuffert,
Archiv  Bd.  IX  S.  437  von  der  Klage  entbunden,
weil  die  besonderen  Umstände  des  Falles  bezweifeln
ließen,  ob  der  Anbietende  in  der  Lage  sei,  sein  Wort
zur  That  machen  zu  können,  daher  das  bloße  Anerbieten
  nicht  genügen,  auch  die  Weigerung,  den  Kaufpreis
  von  wirklicher  Erfüllung  der  Kaufsstipulationen
  vor  Seite  des  Verkäufers  zu  zahlen,  nicht  als
Zuwiderhandlung  gegen  die  vom  Käufer  übernommene
  Verbindlichkeit  betrachtet  werden  könne.

OAGErk.  v.  6.  April  1864  RNr.  3316  /64.

u.