382  Schlägerel  durch  Rückfall  Vergehen.  Kompetenz.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes,  Kompetenzkonflikte
  unter  Gerichten  betr.

CLIV.

Wenn  von  den  Parteigenossen  bei  einer  Schlägerei  Einer
als  rückfällig  eines  Vergebens  zu  beschuldigen  ist,  folgen
alle  übrigen  seinem  Gerichtsstande

Wegen  einer  dem  Häuslerssohne  Johann  Hagen
  zu  Wahnögehäng  zugefügten  an  sich  nicht  sehr
erheblichen  Mißhandlung  wurde  nebst  zwei  Civil—
personen  auch  der  erst  kurz  vorher  wegen  Uebertretung
  der  Schlägerei  verurtheilte  Häuslerssohn  Ulrich
  Schwing  von  Wahnsgehäng,  beurlaubter  Soldat
  des  k.  13.  Infanterieregimentes  Kaiser  Franz
Joseph  von  Oesterreich,  verdächtig.

Bezüglich  der  Einschreitung  gegen  denselben  ergab
  sich  ein  verneinender  Kompetenzkonflikt  zwischen
dem  gedachten  Regimente  und  dem  Untersuchungsrichter
  zu  Bairenth.

Vom  obersten  Gerichtshofe  wurde  dahin  entschieden,
  daß  zur  Eröffnung  der  gemischtgerichtlichen
  Untersuchung  gegen  Ulrich  Schwing
und  Genossen  der  Untersuchungsrichter  zu  Baireuth
  zuständig  sei,  und  zwar  in  Erwägung:

daß  in  Gemäßheit  des  noch  giltigen  Art.  24
Thl.  1I  des  Strafgesetzbuches  von  1813  und  Art.  52
des  Strafprozeßgesetzes  vom  10.  Nov.  1848  vermöge
  des  Zusammenhanges  der  Sache  über  die
wenn  auch  in  verschiedenen  Graden  strafbaren  Theil-!)

  Denselben  Grundsatz  hat  der  oberste  Gerichtshof
mittlerweile  in  zwei  weiteren  Kompetenzentscheidungen
  vom  8.  Juli  186  (UB.  Nr.  35)  in  der  Sache
gegen  die  Schneiderefrau  Anna  Mohr  von  der  Vorstadt
  Au  und  Genossen  wegen  Schlägerei,  dann  vom
5.  August  1865  (U  B.  Nr.  54)  in  der  Sache  gegen
Michael  Uebelein  von  Hirschaid  und  Genossen  wegen
Körperverletzung  und  Schlägerei  ausgesprochen.